Verordnung der Stadt Ebersbach an der Fils zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)

Öffentliche Bekanntmachungen

Auf Grund von §13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006, zuletzt geändert am 19.06.2020, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach §13b des Tierschutzgesetzes vom 19.11.2013 wird verordnet:

§ 1 Regelungszweck, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Ebersbach an der Fils zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Ebersbach an der Fils.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,
2. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
4. Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters,
5. freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist.

§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen

(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.
(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbunds (FINDEFIX) eingetragen werden.
(3) Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Stadt Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.

§ 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern

(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Stadt oder einer oder einem von ihr Beauftragten (Außendienst der Tierheime der Kooperation, Tierheim Katzenschutz Donzdorf oder Tierheim der Kooperation Türkheim) im Stadtgebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Stadt aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die vorgenannten Tierheime in Obhut genommen werden. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Stadt oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig.
(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Stadt oder ein von ihr Beauftragter oder von ihr Beauftragte die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder
ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.

§ 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1) Die Stadt oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ebersbach an der Fils, den 30.01.2024

gez.
Eberhard Keller
Bürgermeister