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Kinder-Reha

Rund 11 Millionen Kinder und Jugendliche zwischen 3 und 18 Jahren leben in Deutschland. Davon leiden rund 1,8 Millionen an Übergewicht (Adipositas), eine Million an psychischen Erkrankungen und 600.000 an Asthma: Gleichzeitig gingen in den letzten fünf Jahren die Anträge für Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg um 22 Prozent zurück.

2012 beantragten nur noch rund 5.000 Eltern eine Rehabilitation für ihr erkranktes Kind. »Woran das liegt, ist uns ein Rätsel«, sagt Hubert Seiter, Geschäftsführer des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers im Land. Die vier- bis sechswöchigen Reha-Maßnahmen kosten jährlich rund 15 Millionen Euro. »Wir wollen aber, dass möglichst alle jungen Leute gesund ins Berufsleben starten können. Deswegen ist das eine gute Investition«, ist sich der Geschäftsführer der DRV Baden-Württemberg sicher.

Dass die gesetzliche Rentenversicherung auch kranken Kindern und Jugendlichen eine Prävention oder Rehabilitation ermöglicht und bezahlt, wissen viele Eltern gar nicht. Hier setzt auch das Kooperationsabkommen mit dem Landesverband der baden-württembergischen Kinder- und Jugendärzte an, das die DRV Baden-Württemberg geschlossen hat. Über dieses sollen Eltern auf die Leistung der Rentenversicherung aufmerksam gemacht werden. Nach der Reha wird der Rehabilitationserfolg außerdem durch regelmäßige Nachsorgetermine überprüft.

»Viele Eltern befürchten, dass ihr Kind allein weg muss oder während der Zeit wichtigen Schulstoff verpasst. Diese Ängste sind jedoch unbegründet«, versichert Hubert Seiter. Grundsätzlich werden Kinder bis zum achten Lebensjahr regelmäßig von einem Elternteil begleitet. Auch sind die Rehakliniken darauf eingerichtet, dass Kinder und Jugendliche schulisch nicht ins Hintertreffen geraten, denn mit der Heimatschule wird der Schulstoff abgestimmt. Ebenfalls vielen unbekannt ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung bei schweren Fällen auch familienorientierte Reha-Maßnahmen bewilligt. Dies ist angezeigt, wenn mehrere oder sogar alle Familienmitglieder eine Reha benötigen.

Informationen zur Kinderreha enthält auch die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung »Rehabilitation für Kinder«. Diese kann telefonisch unter der Nummer 0721 825-23888 oder per e-Mail (presse@drv-bw.de) angefordert werden. Im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de kann die Broschüre ebenso wie die Anträge für die Reha-Maßnahme heruntergeladen werden.

Weitere Auskünfte zu den Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in den Regionalzentren und Außenstellen sowie bei den ehrenamtlich tätigen Versichertenberaterinnen und -beratern im ganzen Land, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800 100048024 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg informiert

Adressänderung bei Umzug mitteilen

Umziehen heißt nicht nur hier ein- und dort auspacken: Ein Wohnsitzwechsel ist auch mit Schriftverkehr verbunden. Von der Bank bis zum Einwohnermeldeamt müssen alle über die neue Anschrift informiert sein.

Die Deutsche Rentenversicherung benötigt ebenfalls immer aktuelle Adresse der Rentnerinnen und Rentner. Können Briefe nicht zugestellt und die neue Anschrift nicht ermittelt werden, kann die Rente vorläufig nicht gezahlt werden. Die Rentenzahlung wird erst dann wieder aufgenommen, wenn sich die Betroffenen mit ihrer neuen Adresse melden. Adressänderungen nimmt der Renten-Service der Deutschen in jeder Postfiliale oder unter www.rentenservice.de entgegen. Der Renten-Service zahlt als Dienstleister die Renten für die Deutsche Rentenversicherung aus.

Wichtige Informationen zur Rentenversicherung - Prüfen Sie Ihre Rentenversicherungszeiten:

Was vielen zwar bekannt sein sollte, trotzdem aber gerne vernachlässigt wird:

Ein korrekter Versicherungsverlauf ist wichtig für Ihre spätere Rentenberechnung.

Die Deutsche Rentenversicherung versendet regelmäßig Fragebögen, um den Versicherungsverlauf der Versicherten rechtzeitig auf den aktuellen und korrekten Stand zu bringen. Diese frühzeitige Überprüfung hilft, dass z. B. fehlende Unterlagen beim Arbeitgeber leichter besorgt werden können. Zudem ist jede nachgewiesen Beitragszeit bares Geld für die Rente.

Ob der Versicherungsverlauf korrekt ist, können Sie selbst leicht überprüfen. Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber jährlich einen Sozialversicherungsnachweis, auf dem Sie die Summe die an die Rentenversicherung abgeführt wird, ablesen können. Nehmen Sie sich die Zeit und vergleichen Sie die Angaben auf Ihrem Versicherungsverlauf. Sind die Zeiten und Beträge korrekt eingetragen? Sind alle Kinder mit den vollständigen Erziehungszeiten eingetragen? Ist Ihre Ausbildungszeit nicht nur mit dem Zeitraum, sondern auch mit dem Vermerk „Pflichtbeitrag berufliche Ausbildung“ versehen?

Sollten Sie feststellen, dass Sie Fehlzeiten in Ihrem Versicherungsverlauf haben, legen Sie bitte der Rentenversicherung die entsprechenden Unterlagen vor.

2013 bringt auch eine Änderung in der Rentenversicherung:

Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Mit einem Eigenbeitrag stocken die Beschäftigten den pauschalen Arbeitgeberbeitrag auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag auf. Verdient der Beschäftigte 450 Euro monatlich, so zahlt er einen Eigenbeitrag in Höhe von 17,55 Euro.

Nach dem derzeitigen Recht, das für bestehende Minijobs in der Regel weiter gilt, zahlen die Beschäftigten neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers keine eigenen Beiträge. Sie können aber den Arbeitgeberbeitrag freiwillig aufstocken.

Durch die Zahlung von eigenen Beiträgen kommen die Beschäftigten in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch einen versicherungspflichtigen Minijob können sie eine Absicherung bei Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten. Erwerben können sie auch Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation. Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehört man darüber hinaus zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente.

Auf Antrag können sich Beschäftigte nach der Neuregelung von der Zahlung des eigenen Beitrags befreien lassen. Eine Befreiung kann allerdings zu einer Einschränkung des sozialen Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung führen, etwa zum Wegfall der Absicherung im Fall der Erwerbsminderung. Bevor Minijobber auf den vollen Schutz der Rentenversicherung verzichten, sollten sie sich daher informieren, welche Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat.

Bei Fragen hilft Ihnen gern die Rentenstelle im Rathaus, Frau Pade, Tel. 07163/161-237, oder per Mail pade@stadt.ebersbach.de , oder die Auskunft- und Beratungsstelle in Göppingen, Tel. 07161/960730. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Anrechnung von Erziehungszeiten für Väter oder Lebenspartner in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der Erziehung eines Kindes können die Erziehungszeiten nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Grundsätzlich ist das der Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Lassen sich bei gemeinsamer Erziehung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet.

Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung kann die Kindererziehungszeit jedoch durch eine gemeinsam abgegebene Erklärung der Eltern gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auch den Vätern bzw. dem Lebenspartner zugeordnet werden.

Die Zuordnung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden, eine Zuordnung von Teilmonaten ist nicht möglich.

Die übereinstimmende Erklärung kann jedoch nur für zukünftige Erziehungszeiten und höchstens bis zu 2 Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden.

Sollen die Kindererziehungszeiten einem Elternteil mit Versorgungsanwartschaften (z. B. Beamte) zugeordnet werden, empfiehlt es sich, sich vor der Abgabe der Erklärung von der zuständigen Personaldienststelle über die Auswirkungen in der Versorgung beraten zu lassen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger, die Auskunft- und Beratungsstellen sowie die Rentenstellen der Stadtverwaltungen zur Verfügung.

Kindererziehung - Ihr Plus für die Rente

Die Kindererziehungszeiten sind ein Plus für die Rente. Sie schaffen einen Ausgleich dafür, dass Mütter oder Väter aufgrund der Kindererziehung vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Während sie ihre Kinder in den ersten Lebensjahren erziehen, werden ihnen ohne Eigenleistung Beiträge in ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Das kann sogar für nichtleibliche Eltern oder Verwandte zutreffen. Wie diese Zeiten berücksichtigt werden können und welche Nachweise notwendig sind, erfahren Sie in dieser Broschüre. (Sie verlassen die Homepage der Stadt Ebersbach)

Erziehungsrente

Wenig bekannt ist bisher, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Diese Rente dient somit als Unterhaltsersatz und gibt Ihnen die Möglichkeit, sich verstärkt um die Erziehung Ihrer Kinder zu kümmern.

Die Erziehungsrente gehört zwar zu den Renten wegen Todes, sie ist aber eine Rente aus eigener Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung des verstorbenen früheren Ehegatten gezahlt. Deshalb muss der geschiedene Ehegatte selbst die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bis zum Tod seines früheren Ehepartners erfüllt haben. Für die Berechnung der Rente sind daher auch nicht die rentenrechtlichen Zeiten des/der Verstorben maßgebend, sondern die/des Berechtigten.

Voraussetzungen:

Als Versicherte erhalten Sie diese Rente, sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • · Ihre Ehe nach dem 03.06.1977 geschieden und der geschiedene Ehegatte gestorben ist,
  • · Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
  • · Sie nicht wieder geheiratet haben und
  • · Sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben,

oder

für Sie ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde und der Ehegatte gestorben ist,

  • · Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Ehegatten erziehen,
  • · Sie nicht wieder geheiratet haben und
  • · Sie bis zum Tode des Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.


Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

Einkommensanrechnung

Ihr Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Erziehungsrente teilweise gekürzt, in Extremfällen, also bei höherem Einkommen, aber auch gar nicht mehr gezahlt wird.

Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2007 auf monatlich 693,53 Euro (Ost 609,58 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 147,11 Euro (Ost 129,30 Euro).

Diese Beträge werden Jahr für Jahr (jeweils zum 1.7.) entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung überprüft.

Anzurechnende Einkommen:
Auf die Renten wegen Todes werden ab dem 1.1.2002 nahezu alle Einkommensarten (mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie steuerrechtlich gefördert worden sind) angerechnet, es sei denn die weitergehenden Übergangsregelungen und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden.
Die in der Praxis häufigsten anrechenbaren Einkommensarten sind Erwerbseinkommen ( Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen Dienstbezüge, Vorruhestandsgeld).

Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“

Damit sich Ihr Einsatz für pflegebedürftige Menschen nicht negativ auf Ihre Rente auswirkt, zahlt die Pflegekasse unter Umständen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür müssen Sie einen Pflegebedürftigen „nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen“. Was hinter diesen Begriffen steckt und wie die Beiträge Ihre spätere Rente erhöhen, erfahren Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.

Wegfall der Rentenart Altersrente für Frauen

Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen:

Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (vor 1952 geboren sind), nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (hier zählen auch die Kindererziehungszeiten) und insgesamt die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, können die Altersrente für Frauen beziehen.

Ab wann fällt die Altersrente für Frauen weg?

Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenart nicht mehr in Anspruch nehmen

Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen?

Wenn Sie vor 1952 geboren sind, können sie die Altersrente für Frauen frühestens mit 60 Jahren und mit einem Abschlag von 18% in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht. Für jeden Monat, den sie nach dem 60. Lebensjahr in Rente gehen, verringert sich der Abschlag jeweils um 0,3%.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manche Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.

Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.

Servicezentrum für Altersvorsorge