Menü
  • Stadtwerke Ebersbach

    Foto: Zwischenfilter mit Druckerhöhung

Verschiedene Informationen zum Wasser

Regenwasseranlagen

Bei allen Diskussionen über das Trinkwassersparen muss man sich vergegenwärtigen, dass der derzeitige Stand der Hygienekultur künstlich , d.h. ein Ergebnis langer und intensiver Anstrengungen des Menschen ist. Einen dominierenden Platz nehmen dabei die Wasserversorgung und -entsorgung ein. Nur aufgrund des auf diesem Gebiet erreichten hohen Standes der Technik sind der hohe Lebensstandard, die gute gesundheitliche Verfassung und die hohe Lebenserwartung der Bevölkerung erreicht worden. Diesen Standard zu erhalten, bedarf es weiterhin ständiger Bemühungen. Verlässt man den bisherigen Weg, so muss man auf jeden Fall verhindern, dass man auf den „natürlichen“ Stand zurückfällt, der durch Typhus und Cholera gekennzeichnet ist.

Aufgrund dessen, sollten beim Bau einer Regenwasseranlage im eigenen Interesse folgende Punkte strikt eingehalten werden :

  1. Zwischen der Trinkwasserinstallation und dem Nichttrinkwassersystem darf keine Verbindung hergestellt werden. Die Rohrleitungen der beiden Systeme sind in eindeutiger Weise farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder in verschiedenen Materialien zu installieren. Eine Verbindung darf auch nicht kurzzeitig mit Hilfe von Schläuchen, Wechselrohren oder ähnlichem hergestellt werden. Jede Verbindung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Trinkwasserverordnung dar und kann verfolgt werden.
  2. Die Wasserzuspeisung für den Vorratsbehälter (Zisterne) darf nur über einen freien Auslauf erfolgen. Die Füllleitung muss hierbei mind. 300 mm über dem höchsten kritischen Wasserspiegel angebracht sein.
  3. Die DIN 1988, insbesondere Teil 4, ist zu beachten. Es darf auch unter ungünstigen Umständen ( z.B. versagende Sicherheitseinrichtungen, verstopfter Überlauf der Zisterne und gleichzeitige Löschwasserentnahme) kein Wasser in das öffentliche Netz fließen. Das Rückdrücken oder Rückfließen von verkeimtem Wasser in das öffentliche Netz stellt eine Straftat nach Infektionsschutzgesetz dar.
  4. Haus / Grundstücksbesitzer sind ab dem Hauswasserzähler für die Wasserqualität und möglichen Veränderungen ihren Mitbewohnern und Mietern gegenüber verantwortlich. Es wird empfohlen, Nichttrinkwasser- Entnahmestellen als solche entsprechend DIN 1988 Teil 2,3,3.2 zu bezeichnen, bei Kleinkindern im Haushalt verschließbare Ventile zu verwenden oder die Ventile für Kinder unerreichbar anzubringen.
  5. In der Regenwasserleitung ist ein Wasserzähler für die Erhebung der Abwassergebühr vorzusehen. Dieser wird von den Stadtwerken beschafft und eingebaut. Er unterliegt dem Eichgesetz, es wird die Grundgebühr entsprechend der Wasserversorgungssatzung erhoben. Das Wasser zum bewässern des Gartens kann ungezählt entnommen werden.
  6. Die Stadtwerke, das Gesundheits- und Wasserwirtschaftsamt sind ohne Vorankündigung berechtigt die Hausinstallation vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen.
  7. Die Installation ist entsprechend der Wasserversorgungssatzung von einem zugelassenen Installationsunternehmen auszuführen und bei den Stadtwerken anzumelden. Anträge sind bei den Stadtwerken Ebersbach, Mühlweg 8. oder hier im Internet erhältlich.
  8. Zusätzlich zu Punkt 7 muss die Anlage beim Gesundheitsamt Göppingen Wilhelm-Busch-Weg 1 angemeldet werden (Anzeige nach § 13 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung – Nutzung einer Betriebswasseranlage). Anträge sind bei den Stadtwerken Ebersbach, Mühlweg 8. oder hier im Internet erhältlich.

Grundwasserschutz in Wasserschutzgebieten

„Ohne Wasser gibt es kein Leben, Wasser ist ein kostbares, für den Menschen unentbehrliches Gut .“

Grundsatz Nr. 1 der Europäischen Wasser-Charta vom 6.Mai 1968

Grundwasserschutz hat herausragende Bedeutung :

Zu den besonders schützenswerten Gewässern zählen uneingeschränkt Grundwasservorkommen, die zur öffentlichen Trinkwassergewinnung genutzt werden. Da nur begrenzte Möglichkeiten bestehen, Verunreinigungen des Grundwassers durch Aufbereitung in Wasserwerken sicher zu beseitigen, kommt der Ausweisung von Wasserschutzgebieten im Einzugsgebiet von Brunnen und Quellfassungsanlagen, aus denen Trinkwasser gewonnen wird, eine herausragende Bedeutung zu.


Wasserschutzgebiete schützen Grund – und Trinkwasser:

In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt sowie die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden ( WHG § 19 ( 2 )). Diese Verbote werden in einer auf das jeweilige Wasserschutzgebiet abgestimmten Rechtsverordnung festgeschrieben.


Wie sieht ein Wasserschutzgebiet aus?

Fachliche Grundlage sind die hydrogeologischen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten des Geologischen Landesamtes B.W.1991 und die DVGW – Richtlinie W101 1995.

Schutzgebiet und Schutzzonen:

Wasserschutzgebiete für Grundwasserfassungen werden in folgende Zonen untergliedert:

  • Die weitere Zone (Zone III) umfasst das gesamte Einzugsgebiet und soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen durch nicht oder schwer abbaubare und radioaktive Stoffe gewährleisten. Bei einem sehr großen Einzugsgebiet wird in Zone III A und III B unterteilt.
  • Die engere Zone (Zone II) umfasst den Bereich des Wasserschutzgebiets, von dessen Rand die Fließzeit im Untergrund 50 Tage bis zur Fassung beträgt (sog. „50-Tage-Linie“). In Karstgebieten gelten besondere Regelungen. Sie dient vor allem dem Schutz vor krankheitserregenden Mikroorganismen und sonstigen unhygienischen Verunreinigungen.
  • Der Fassungsbereich (Zone I) umschließt die Fassungsanlage im Nahbereich. Es sind nur Maßnahmen zugelassen, die unmittelbar der Wassergewinnung dienen.


Wie wird ein Wasserschutzgebiet von den Behörden überwacht ?

Das Wassergesetz Baden-Württemberg und die Trinkwasserverordnung schreiben vor, dass Wasserschutzgebiete zu überwachen sind. In der Trinkwasserverordnung ist dazu ein dreijähriger Turnus festgelegt worden. Dabei wird überprüft, ob die Verbote der Rechtsverordnung für das jeweilige Wasserschutzgebiet eingehalten worden ist. Die Behörde veranlasst die Beseitigung festgestellter Missstände.

Worauf müssen sie achten ?

Beispielsweise

  • ist die Gartenarbeit ( Düngen, Spritzen ) einzuschränken,
  • sind Abstellplätze zu befestigen,
  • dürfen keine wassergefährdenden Stoffe weggekippt oder in den Untergrund versickert werden,
  • sind Öltanks regelmäßig zu prüfen.

Informieren Sie sich bei den genannten Stellen, welche Verbote und Einschränkungen in Ihrem Fall zu beachten sind.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder dem Landratsamt, ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt und wenn ja, in welcher Zone.

Aber auch außerhalb von Wasserschutzgebieten ist das Grundwasser zu schützen. Beispielsweise sind Dünge – und Spritzmittel generell sparsam einzusetzen.

Das Landratsamt gibt darüber Auskunft !

An wen können Sie sich wenden, wenn Sie Fragen haben ?

Landratsamt Göppingen, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. "Umwelttelefon": 07161 / 202-2211
( Meldungen von Schadensfällen, rechtliche Situationen, allgemeine „Spielregeln“ zu Wasserschutzgebieten, Informationsmaterial.)

Gesundheitsamt Göppingen ( gesundheitliche Gefahren ) Tel: 07161 / 202-5370

Amt für Landwirtschaft, Landschafts –und Bodenkultur Göppingen
( Verhalten, Folgen für die Landwirtschaft ) Tel: 07161 / 202 -2501

Landesamt für Geologie, Rohstoffe u. Bergbau B.-W., Zweigstelle Stuttgart
( hydrogeologische Situationen und Grenzen des Wasserschutzgebiets ) Tel: 0711 / 904 - 19100

Stadtwerke Ebersbach ( allgemeine Fragen zur Wasserversorgung und
Wasserqualität ( z.B. Härte, Nitrat )). Tel: 07163 / 161-199

Wasserhärte

Alle Einwohner von Ebersbach, Krapfenreut, Büchenbronn, Roßwälden, Sulpach und Bünzwangen westlich der Ziegelstrasse haben ein Wasser mit einem Härtegrad von 12,5° deutscher Härte, Härtebereich mittel.

In Weiler wird das LW-Wasser mit dem Eigenwasser gemischt, somit liegt dort die Wasserhärte bei ca. 16 - 18 °dH, Härtebereich hart.

In Bünzwangen, wird das Gebiet östlich der Ziegelstrasse ausschließlich mit Eigenwasser versorgt. Dieser Bereich hat somit einen Härtegrad von 22 - 25 °dH, Härtebereich hart.

Stadtwerke Ebersbach

Mühlweg 8
73061 Ebersbach an der Fils
Tel. 07163 / 161-199
Fax 07163 / 161-198
stadtwerke@stadt.ebersbach.de