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  • Senioren in Ebersbach

    Foto: Ruth Kasper

Rentenstelle im Rathaus Ebersbach

Für Fragen oder Termine zum Thema "Rente" wenden Sie sich bitte an Frau Pade. Kontaktdaten in der rechten Spalte!


Die Mütterrente II

Bis 2018 wurden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, zwei Jahre Kindererziehungszeiten bei der Rente berücksichtigt. Mit der sogenannten Mütterrente II wird ein halbes Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Dadurch erhöht sich die Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro pro Monat. Wie auch schon bei der Mütterrente, die zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, handelt es sich bei der Mütterrente II somit um keine eigene Rentenart, sondern um eine Ausweitung der Kindererziehungszeiten.

Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente II ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen formlos einen Antrag stellen. Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den Müttern und Vätern, deren Rente bereits zuvor begonnen hat, werden die Renten schrittweise ab Mitte März 2019 neu berechnet. Für die Zeit ab Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung.

Mütter, die zwei Kinder vor 1992 geboren haben und außer den Kindererziehungszeiten keine anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, können durch die Mütterrente II erstmalig einen Rentenanspruch erlangen. Fünf Jahre mit Kindererziehungszeiten genügen, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen. Versicherte, die bereits ein Alter jenseits der Regelaltersgrenze (bei Jahrgang 1953 65 Jahre und 7 Monate) haben und noch keine Rente beziehen, sollten deshalb prüfen, ob sie jetzt eine Rente beantragen können.


Patronati italiani nella regione di Stoccarda / Beratungsstellen der italienischen Patronate in der Region Stuttgart

Haben Sie in Italien gearbeitet und / oder haben Fragen zu Ihren italienischen Zeiten bei der Rentenversicherung?

Patronato INAS-CISL-DGB
Willi-Bleicher-Str. 20
70174 Stuttgart
Tel.:     0711 2841974    /  FAX:    0711 2841976
Mail:    r.ballisai@inas.it

Zusätzlich Sprechstunden in Nürtingen, Göppingen, Sindelfingen und Schönaich  è Termine unter 0711 2841974

Patronato ACLI
Rotebühlstr. 84/1
70178 Stuttgart
Tel.:     0711 600946    FAX:    0711 6071597
Mail:    stoccarda@patronato.acli.it

Zusätzlich Sprechstunden in Ludwigsburg-Eglosheim und Reutlingen è Anmeldung unter 0711 600946 zwingend erforderlich !

Patronato INCA/CGIL
Kernerstr. 65
70182 Stuttgart
Tel.:     0711 240482   FAX:    0711 2360064
Mail:    stuttgart@patronato-inca.de

Patronato ITAL-UIL
Wiesbadener Str. 12
70372 Stuttgart-Bad Cannstatt
Tel.:     0711 574488   FAX:    0711 581900
Mail:    italuilstoccarda@arcor.de

Patronato EPAS-FNA
Obere Sackgasse 6
71332 Waiblingen
Tel.:     07151 9660160   FAX:    07151 9660166
Mail:    anna.mastrogiacomo@epas.it

Alle Angaben ohne Gewähr!                                                                       

Die Info-Broschüre zur Italienischen Rente finden Sie hier


Rentenpaket

Dem großen Informationsbedürfnis der Bevölkerung zum Rentenpaket trägt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg Rechnung: Um schnellstmöglich vielen Ratsuchenden zu helfen, verlängert der gesetzliche Rentenversicherungsträger im ganzen Land seine gewohnten Öffnungszeiten.

Interessierte können dafür telefonisch in ihrem nahegelegenen Regionalzentrum oder ihrer Außenstelle der DRV Baden-Württemberg einen Termin vereinbaren.

Darüber hinaus ist am kostenlosen Servicetelefon der DRV Baden-Württemberg unter 0800 100048024 eine kurze telefonische Beratung ebenfalls möglich.

Die Telefone sind montags bis donnerstags von freitags von 7.30 bis 19.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 15.30 Uhr durchgehend besetzt.

Auf der Internetseite der DRV Baden-Württemberg unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de können sich die Kundinnen und Kunden ebenfalls über die neue Rente ab 63, die Mütterrente, die Erwerbsminderungsrente und das Reha-Budget informieren: Dort finden sie die kostenlose Broschüre »Das Rentenpaket: Fragen und Antworten« zum kostenlosen Herunterladen. Telefonisch kann sie auch unter 0721 825-23888 oder per E-Mail (presse@drv-bw.de) angefordert werden.

Die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Rentenpaket hat die DRV in folgendem Frage-Antworten-Katalog vorab beantwortet:

1. Was ist die Rente ab 63?

Ab 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Ab Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze wieder schrittweise an. Für alle 1964 oder später Geborenen liegt sie wieder wie bislang bei 65 Jahren.

2. Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren?

Auf die 45 Jahre werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Arbeitslosigkeit oder Krankheit, aus Wehr- oder Zivildienstzeiten sowie Pflege angerechnet. Zeiten der Kindererziehung zählen bis zum 10. Lebensjahr des Kindes mit. Freiwillige Beiträge zählen für die 45 Jahre nur, sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind.

Wer wissen möchte, ob er oder sie die 45 Jahre erfüllt, kann sich an seinen Rentenversicherungsträger wenden und eine Rentenauskunft anfordern.

3. Welche Zeiten zählen nicht zu den 45 Jahren?

Nicht berücksichtigt werden unter anderem Anrechnungszeiten für zum Beispiel Schul- Fachschul- oder Hochschulbesuch. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

4. Was ist die Mütterrente?

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Vom 1. Juli 2014 an kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten erhöhen.

5. Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Rentenhöhe aus?

Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird diese für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Das entspricht vom 1. Juli 2014 an regelmäßig einer Erhöhung der Bruttorente von 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten. Davon werden aber gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Eventuell fallen auch Steuern an.

6. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man schon Rentner ist? Wann wird

sie ausbezahlt?

Wer am 30. Juni 2014 bereits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag.

Bei den zum 1. Juli 2014 versandten Rentenanpassungsmitteilungen war die neue Mütterrente noch nicht berücksichtigt. Der Postrentenservice wird die Mütterrente für die Monate Juli bis September in einer Summe ab 20. August 2014 den Rentnerinnen und Rentnern auszahlen, deren Rente vor dem 1. April 2004 begonnen hat. Mit der Oktoberrente wird sie dann monatlich zusammen mit der Rente überwiesen.

Rentenbezieher, deren Rente erstmalig nach dem 31. März 2004 begonnen hat, erhalten ab 20. August 2014 eine Einmalzahlung der Mütterrente für die Monate Juli und August. Bei ihnen enthält dann die Septemberrente bereits den kompletten Zahlbetrag inklusive Mütterrente.

7. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man noch keine Rente bezieht?

Wer am 30. Juni 2014 noch keinen Rentenanspruch hat und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beantragt hat, braucht ebenfalls nicht von sich aus tätig zu werden. Hier sind die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert. In diesen Fällen prüft die DRV die Berücksichtigung der Mütterrente automatisch und speichert die weiteren Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto nach.

Etwas anderes gilt für Personen mit Kindern, die bislang noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben und für die daher auch noch keine Kindererziehungszeiten im Rentenkonto gespeichert sind. Sie sollten die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für ihre Kinder beantragen. Damit wird auch die Berücksichtigung der Mütterrente geprüft.

8. Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter, auf Hinterbliebenenrenten, bei Pfändungen oder bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei Scheidungen angerechnet?

Ja. Durch die Änderung der Rentenhöhe, können sich Leistungen von dritten Stellen oder Zuschläge durch den Versorgungsausgleich reduzieren.

9. Gibt es Mütterrente auch für Väter?

Ja. Mit dem Begriff »Mütterrente« ist eine Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Das kann Mütter und Väter betreffen, je nachdem, wer die Kindererziehungszeiten in seinem Rentenversicherungskonto hat.

10. Was ändert sich mit dem Rentenpaket bei der Erwerbsminderungsrente?

Die Zurechnungszeit wird bei Rentenneuzugängen ab 1. Juli 2014 um zwei Jahre verlängert. Sie endet dann mit dem 62. Lebensjahr. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher bis zum 60.Geburtstag weitergearbeitet hätten. Außerdem fallen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig aus der Bewertung heraus, wenn das für den Versicherten günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten) wirken sich künftig nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe aus.

11. Für wen gilt die Neuregelung bei der Erwerbsminderungsrente?

Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 30. Juni 2014.

12. Was ist das Reha-Budget?

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation, wenn deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Dafür steht ein begrenzter Geldbetrag zur Verfügung

Das sogenannte Reha-Budget. Im Jahr 2013 waren das 5,8 Milliarden Euro.

Bisher richtete sich die jährliche Anpassung des Reha-Budgets ausschließlich nach der voraussichtlichen Lohnentwicklung (Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer).

13. Wie wird das Reha-Budget künftig berechnet?

Bei der jährlichen Anpassung des Reha-Budgets wird künftig neben der voraussichtlichen Lohnentwicklung zusätzlich die demographische Entwicklung berücksichtigt. Das wird dazu führen, dass der Deutschen Rentenversicherung in den nächsten Jahren mehr Geld für Rehabilitationsleistungen zur Verfügung steht.


Borschüre deutsch türkische Regelungen der Rentenversicherung

Bitte klicken Sie auf das Bild, um die Broschüre "Arbeiten in Deutschland und der Türkei" zu öffnen. Sie finden dort alles wissenswerte zum Thema Rente und Rentenversicherung.


Unterstützung italienischer Staatsangehöriger bei Fragen zur Deutschen Rentenversicherung

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Einhaltung der Einkommensgrenze bei Rentenbezug

Bei Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr war bisher klar, dass ab dem 65. Lebensjahr eine unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit zur Rente besteht, ohne dass es zu Rentenkürzungen kommt.

Dies hat sich mit der Einführung der Anhebung der Altersgrenzen für die Regelaltersrenten ab dem Jahrgang 1947 und jünger geändert. Diese Jahrgänge, die ihre Regelaltersrente erst später als mit dem 65. Lebensjahr erhalten können, können auch erst später mehr als 400,- € (seit 01.01.2014 mehr als 450,- €) rentenunschädlich hinzuverdienen.

Diese Regelung gilt auch bei Bezug von vorgezogenen Altersrenten.

Beispiel:
Herr X., geboren 13.04.1949, hat 35 Jahre gearbeitet und kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres, somit ab 01.05.2012, die Altersrente für langjährig Versicherte (mit Abschlag) beziehen.
Auf Grund seines Geburtsjahrgangs würde er seine Regelaltersrente jedoch erst mit dem 65 Lebensjahr und 3 Monaten, also ab 01.08.2014 erhalten. Daher kann Herr X. frühestens ab diesem Monat rentenunschädlich mehr als 450,- € hinzuverdienen.


Häufige Rentenirrtümer

Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente

Hält sich hartnäckig, ist aber falsch. Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. Zumindest in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer ein Anspruch, wenn der Ehegatte bereits eine Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten kann jedoch eigenes Einkommen angerechnet werden, was unter Umständen einen laufenden Rentenanspruch verhindert. Deswegen sollte bei „ruhenden“ Witwerrenten jede Einkommensänderung der Rentenversicherung mitgeteilt werden.

Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig

Wird oft in Betrieben behauptet, ist aber falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Beitragsjahre auch. Lediglich dadurch, dass in den letzten Arbeitsjahren vor Rentenbeginn oft ein höheres Einkommen erzielt wird als in jungen Jahren, können die letzten Beitragsjahre eventuell eine höhere Rentensteigerung ergeben.

Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre "geklebt" habe

Stimmt nicht. Richtig ist: Seit 1984 ist für einen Rentenanspruch ab dem 65. Lebensjahr nur eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich. Hierauf werden neben Beitragszeiten, zu denen auch Kindererziehungszeiten zählen, auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.

Wenn ich 45 Jahre "geklebt" habe, kann ich mit 60 in Rente gehen

Diese Auffassung ist nicht richtig.
Durch das neue Gesetz “Rente mit 67” ist eine besondere Wartezeit (=Mindestversicherungszeit) von 45 Jahren eingeführt worden. Voraussetzung für eine abschlagsfreie Altersrente ist, dass man 65 Jahre alt geworden ist und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen. Zu den 45 Jahren zählen Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag des Kindes). Es zählen aber keine Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (früher: Arbeitslosenhilfe) bezogen hat. Auch die Wartezeitmonate, die man nach einer Ehescheidung hinzugewonnen hat, fallen unter den Tisch.

Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten

Wird zurzeit häufig behauptet, ist aber falsch. Richtig ist: Erst ab Geburtsjahrgang 1964 muss man bis 67 Jahre arbeiten. Die Altersgrenze wird behutsam von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer bis 1946 geboren ist, ist von den Gesetzesänderungen gar nicht betroffen. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Hierbei sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die man am besten mit den Beratern in den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung bespricht.

Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe.

So heißt es häufig, stimmt aber nicht: Abschläge für eine Altersrente, die man vor der Regelaltersgrenze bezieht (zwischen dem 65. und 67. Geburtstag – abhängig vom Geburtsjahrgang) gelten lebenslang. Sie gelten auch bei anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten.

Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnet

Auch das ist ein Irrtum, denn auf die eigene Rente wird die Altersrente des Ehepartners nicht angerechnet. Ausnahme: Bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (in der Regel Deutsche aus Osteuropa), gibt es eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche

Für jedes Babyjahr gibt es Geld

Das ist falsch. Richtig ist: Das so genannte Babygeld erhalten nur Frauen, die vor 1921 geboren wurden. Mütter der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger bekommen Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten auf das Rentenkonto gutgeschrieben. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurden, erhält man ein Jahr, für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, drei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Einen Rentenanspruch hat man aber nur dann, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist. Dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung.

Die Rente kommt automatisch

Nein, leider nicht. Alle Leistungen aus der Rentenversicherung müssen beantragt werden. Wichtig: Rentenanträge drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn stellen.

Alle Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen

Dies gilt nur für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Sie können ab dem 60. Lebensjahr gegebenenfalls mit einem Abschlag nur dann in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Ich muss meine Rente ab 2005 voll versteuern

Mit dieser Meinung liegen viele Rentnerinnen und Rentner aber falsch. Wer schon 2004 eine Rente bekommt, für den bleibt der steuerpflichtige Anteil der Rente für immer bei 50 Prozent. Das führt dazu, dass ein Großteil der heutigen Rentnerinnen und Rentner weiterhin keine Steuern zahlen werden. Eine Ausnahme sind Rentner, die weitere Einkünfte haben, etwa Zinserträge und Miet- oder Pachteinnahmen. Hier können Steuern fällig werden.

Von der Rente wird jedoch keine „Lohnsteuer“ abgezogen. Deshalb gibt es auch keine Lohnsteuerkarten für Rentner. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden, anders als die Einkünfte von Arbeitnehmern aus nichtselbständiger Arbeit, als „sonstige Einkünfte“ versteuert. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren erhoben wird, sondern erst zu zahlen ist, wenn das Finanzamt Steuern festgesetzt und einen Steuerbescheid erlassen hat.

Der Versorgungsausgleich ist endgültig

Das stimmt nur bedingt. Richtig ist: Seit dem 1. Juli 1977 gibt es den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung. Tatsächlich ist dieser endgültig. Es gibt jedoch “Hintertürchen”, mit denen der Versorgungsausgleich überprüft werden kann. Seit der Ehescheidung sind unter Umständen viele Jahre vergangen, in denen es verschiedene Gesetzesänderungen gegeben hat. Grundsätzlich sollte man hier vor der Beantragung einer Rente einen Fachanwalt für Familienrecht befragen. Eine andere Möglichkeit für eine Rücknahme des Versorgungsausgleichs besteht, wenn der begünstigte Ex-Ehegatte vor Ablauf von zirka zwei Rentenbezugsjahren verstorben ist.

Eine Reha führt zur Kürzung der späteren Rente

Auch das ist ein Irrtum, denn eine Rehabilitation mindert die spätere Rente nicht.

Als Selbstständiger kann ich mir meine Rentenbeiträge auszahlen lassen

Das ist nicht richtig. Eine Auszahlung der Rentenbeiträge ist generell nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es nur für gewisse Berufsgruppen, die eine eigenständige Altersvorsorge haben. Darunter fallen Selbstständige nicht. Sie können sich die Beiträge erst mit 65 Jahren auszahlen lassen und das auch nur, wenn bis dahin keine 5 Jahre Rentenbeiträge eingezahlt wurden. Ansonsten bekommen sie eine reguläre Altersrente.


Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erweitert Online-Angebot Neu: Rentenbeginnrechner

Mit dem Rentenbeginnrechner auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg kann sich jeder über seinen individuellen Rentenbeginn bei Altersrenten informieren.

Eingeben muss man lediglich, welche Altersrente man berechnen möchte und das Geburtsdatum. Sekunden später werden der reguläre Rentenbeginn der ausgewählten Altersrente ohne Rentenabschläge und der frühestmögliche Rentenbeginn dieser Altersrente mit Rentenabschlägen dargestellt.

Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist auf www.deutsche-rentenversicherung-bw.de unter der Rubrik Rente zu finden.

Individuelle Beratungen und Informationen zum Thema gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg persönlich in den Regionalzentren und Außenstellen im ganzen Land und über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg unter:

0800 / 100 048 024.


Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten – Rente für langjährig Versicherte

Erhöhung der Altersgrenze bei der Rente für langjährig Versicherte:

Voraussetzungen für die Rente für langjährig Versicherte:

Erfüllung der Wartezeit (= alle rentenrelevante Zeiten wie Arbeitszeiten, Kindererziehungszeiten , Zeiten der Arbeitslosigkeit usw.) von 35 Jahren und Vollendung des 63. Lebensjahres.

Ab wann kann die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden?

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949- stufenweise von heute 65 auf 67 Jahre angehoben.

Beispiel: Jahrgang Januar 1949 Anhebung um 1 Monat auf 65 Jahre und 1 Monat; Februar 1949 – Anhebung um 2 Monate auf 65 Jahre und 2 Monate usw.

Die vorzeitige Inanspruchnahme wird – wie zur Zeit auch - frühestens mit 63 Jahren möglich sein. Der Bezug dieser Rente mit 63 ist mit einem Rentenabschlag von bis zu 14,4% verbunden. Die Höhe des Abschlages richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns und danach, ob ein Altersteilzeitvertrag vor dem 01.01.2007 abgeschlossen wurde.

Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte?

Ja. Wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart hat, oder wer Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, ist von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen.

Bleibt es dabei, dass die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug vom Geburtsjahrgang 1948 an stufenweise von 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt wird?

Grundsätzlich wird es diese Regelung nicht mehr geben.

Ausnahme: Für Versicherte, die nach dem 31.12.1949 geboren sind, gibt es Ausnahmeregelungen.

Diese greifen, wenn Sie entweder vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dann wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise auf das 62.Lebensjahr gesenkt und sind mit Abschlägen von bis zu 10,8% verbunden.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manchen Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.

Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.


Altersgrenzen bei den Renten – Rente für besonders langjährig Versicherte

Einführung einer Rente für besonders langjährig Versicherte:

Voraussetzungen für die Rente für langjährig Versicherte:

Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.

Auf die Wartezeit angerechnet wird bei dieser Rentenart Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Pflege sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr.

Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.

Ab wann kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden?

Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr wird diese Rentenart eingeführt.

Was ist, wenn erst nach dem 65. Lebensjahr die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird?

Sobald diese Voraussetzung nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt ist, kann eine abschlagsfreie Rente im Folgemonat beginnen.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manche Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.

Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.


Wegfall der Rentenart Altersrente für Frauen

Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen:

Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (vor 1952 geboren sind), nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (hier zählen auch die Kindererziehungszeiten) und insgesamt die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, können die Altersrente für Frauen beziehen.

Ab wann fällt die Altersrente für Frauen weg?

Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenart nicht mehr in Anspruch nehmen

Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen?

Wenn Sie vor 1952 geboren sind, können sie die Altersrente für Frauen frühestens mit 60 Jahren und mit einem Abschlag von 18% in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht. Für jeden Monat, den sie nach dem 60. Lebensjahr in Rente gehen, verringert sich der Abschlag jeweils um 0,3%.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manche Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.

Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.


Änderungen bei der Altersrente wegen Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit

Voraussetzungen für die beiden Rentenarten:

Sie erhalten die Altersrente wegen Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit, wenn Sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen und

- entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 ½ Jahren insgesamt 52 Wochen (364 Tage) arbeitslos waren oder 24 Kalendermonate (= 2 Jahre) Altersteilzeit ausgeübt haben und

- innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der Rente mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Was hat sich geändert?

Die Mindestaltersgrenze für diese Altersrente steigt für Versicherte, die zwischen 1946 und 1948 geboren sind, ab 2006 in Monatsschritten auf 63 Jahre. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht.

Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenarten nicht mehr in Anspruch nehmen

Gibt es eine Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit? Kann die Rente dann weiterhin mit 60 Jahren bezogen werden?

Ja. Für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind und

- am 01.01.2004 arbeitslos waren oder

- deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 01.01.2004 erfolgte Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31.12.2003 beendet worden ist und die an diesem Tag beschäftigungslos waren, oder

- die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeit vereinbart haben,

- die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

gilt Vertrauensschutz. Sie können auch weiterhin ab 60 in Rente gehen, allerdings mit Abschlägen bis zu 18%.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manche Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.

Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.

Kontakt

Anke Pade
Amt für Bürgerservice und Soziales
Stadtverwaltung Ebersbach
Marktplatz 1
73061 Ebersbach an der Fils

EG, Zimmer 16
Tel. 07163 / 161-237
Fax 07163 / 161-286237
pade@stadt.ebersbach.de