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Pflegedienste

Wichtiges Signal für gesellschaftliche Teilhabe - Verdoppelung des Behindertenpauschbetrags

Der Deutsche Bundestag hat wichtige Änderungen im Steuerrecht vorgenommen, die Millionen Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen in Deutschland zugutekommen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der steuerliche Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verdoppelt. Damit stehen den Betroffenen spürbar mehr Mittel für die Teilhabe an der Gemeinschaft zur Verfügung, um finanzielle Nachteile auszugleichen, die sie aufgrund ihrer Behinderung haben.

Zudem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden.

Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht, wenn Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 betroffen sind. Für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 wird der Pflegepauschbetrag neu eingeführt.


Vorbereitung Besuch Medizinischer Dienst der Krankenkasse

Leitfaden für den MDK-Besuch


Umsetzung der Pflegereform 2017

Hier die 10 wichtigsten Neuerungen als kurzer Überblick

1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Verbesserter Leistungszugang für Menschen mit Demenz

2. Neues Begutachtungsverfahren: Umfassendere Beurteilung von Pflegebedürftigkeit

3. 5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen:

Die bisherigen Pflegestufen („0“, 1, 2, 3 und „3+“) werden in Pflegegrade (1, 2, 3, 4, 5) überführt, wobei ein echter Leistungsanspruch (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege, stationäre Pflege) erst ab dem Pflegegrad 2 besteht.

4. Ambulant: Die Leistungsbeträge bleiben annähernd gleich

5. Stationär: Ein einheitlicher Eigenanteil für alle Pflegegrade:

Die Leistungsbeträge für die stationäre Pflege werden komplett neu gestaffelt. Darüber hinaus wird es zukünftig einen einheitlichen Eigenanteil geben, der für alle Pflegegrade gleichermaßen gilt. Damit entfällt der bisherige Anstieg des Eigenanteils mit zunehmender Pflegebedürftigkeit.

 6. Bereits begutachtete Personen haben einen Bestandschutz

7. Für neu zu begutachtende Personen greift das neue Verfahren ab 01.01.2017

8. Betreuung wird fester Bestandteil der Pflegeversicherung

Die Betreuung wird als festen Bestandteil innerhalb der Leistungen der Pflegeversicherung aufgenommen. Bisher waren hierunter ausschließlich die Grundpflege und die Hauswirtschaft aufgeführt.

9. Rechtsanspruch auf Pflegeberatung und Pflegeschulung

Die Pflegeberatung und die Pflegeschulungen werden ausgebaut, sie müssen nun verpflichtend von den Pflegekassen sichergestellt werden, und auf Wunsch der betroffenen Personen auch in der Häuslichkeit vor Ort durchgeführt werden. Auf diese Leistungen haben bereits Personen mit einem Pflegegrad 1 einen Anspruch.

10. Stärkung von Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige


Pflegestützpunkt des Landkreis Göppingen

(klicken Sie auf das Logo, Sie werden auf die Seite des Landkreises weitergeleitet)

Zunehmende Hilfebedürftigkeit und Pflegesituationen sind für den Betroffenen, dessen Familie, Freundes- und Bekanntenkreis eine einschneidende Erfahrung und für keinen, der mit dieser Thematik konfrontiert wird, problemlos. Häufig fehlen Informationen über die Möglichkeiten unseres Pflegesystems.

Die Mitarbeiterinnen des Pflegestützpunkts des Landkreis Göppingen bieten eine neutrale, umfassende und individuelle Beratung in geschützter Atmosphäre.
Die Beratung erfolgt individuell, auf die Selbstbestimmung der Betroffenen wird geachtet.

Die Beratung ist kostenfrei.

Beraten wird über:

- vorhandene Hilfs- und Entlastungsangebote
- ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen
- Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
- finanzielle Hilfen
- Möglichkeiten im Bereich der schriftlichen Vorsorge

Hilfestellungen bei:

- der Organisaiton, Koordination und Vermittlung der erforderlichen Hilfen
- schriftlichen Antragstellungen

 

Pflegestützpunkt
Landkreis Göppingen
Landratsamt
Eberhardstraße 20
73033 Göppingen
Tel.: 07161 / 202-4024
Fax: 07161 / 202-4090
E-Mail: pflegestuetzpunkt@lkgp.de 

Ansprechpartner:

Heike Kuhn
Diplom-Pflegewirtin (FH), Krankenschwester,  Case Managerin (DGCC)
Tel.: 07161 / 202-4024

Brigitte Krüger-Wiegmann
Krankenschwester Fachkraft f. Gerontopsychiatrie und Altentherapeutin, Case Managerin (DGCC)
Tel.: 07161 / 202-4023

Wenn Sie ein persönliches Beratungsgespräch wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Aktueller Flyer zum Pflegestützpunkt


Krankenpflegeverein Ebersbach

Kennen Sie den Krankenpflegeverein?

Früher wurde man Mitglied im Krankenpflegeverein, damit man im Notfall gegen einen kleinen Obolus pflegerisch und medizinisch versorgt wurde. Dies ist heute nicht mehr möglich. Heute wird die Pflege über die Pflege- und Krankenkasse finanziert, allerdings nur im begrenzten Maße.
Die Mitgliedschaft im Krankenpflegeverein leistet einen wertvollen Solidarbeitrag in Zeiten immer schwerer zu finanzierender Pflege. Bei dem verbleibenden Anteil unterstützt Sie der Krankenpflegeverein mit einem Zuschuss. Dieser Verein ist ein Zusammenschluss von Kranken und Gesunden. Die Solidarität steht im Vordergrund.

weitere Informationen und Kontakt:
Frau Winkler, Tel. 07022 / 25 02 31

Krankenpflegeverein Ebersbach e.V.
Albstrasse 4
73061 Ebersbach

Telefon: 07022 / 25 02 31 oder 07163 / 90 94 20
Fax:       07022 / 217 88 - 19 0


Kreisbehindertenring

Adressen und Veranstaltungen finden Sie im Kreisbehindertenportal

Kreisbehindertenportal und www.kreisbehindertenportal-goeppingen.de/Inhalt.php


Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Förderung von Pflege-Wohngruppen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Möglichst lange in den eigenen vier Wänden und im gewohnten Umfeld leben zu können ist der Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen. Deshalb werden Wohnformen zwischen der ambulanten und stationären Betreuung durch das PNG gefördert.

Maximal 10.000 Euro Förderung pro Wohngruppe

Durch ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen soll das Zusammenleben mit Anderen in kleinen Gruppen gefördert werden. 2.500 Euro pro pflegebedürftiger Person (maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe) können dafür als Zuschuss für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung gewährt werden. Unter bestimmten Umständen gibt es für solche Wohngruppen je Bewohner 200 Euro monatlich zusätzlich, um dem höheren Organisationsaufwand gerecht werden zu können.

30 Millionen Euro Fördersumme insgesamt

Insgesamt steht für die Förderung eine Summe von 30 Millionen Euro zur Verfügung. Unterstellt man je Wohngemeinschaft durchschnittlich vier Pflegebedürftige, so könnten mit den Mitteln etwa 12.000 Anspruchsberechtigte oder 3.000 neu entstehende Wohngemeinschaften in den ersten Jahren gefördert werden.

Weiterentwicklung als Pflegekonzept der Zukunft

Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Dabei werden insbesondere solche Konzepte gefördert, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten.

Quelle:Bundesministerium für Gesundheit

Ministerium für Soziales und Integration

Ambulante und stationäre Pflege

Ratgeber zur Pflege

Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen