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    Parken in Ebersbach

Parken in Ebersbach

Parken "im Herz der Stadt"

Für den Einkauf oder den Termin in der Innenstadt finden sich "im Herz der Stadt" eine Vielzahl von Parkplätzen.

Das Parkraumkonzept der Stadt Ebersbach sieht vor, dass sämtliche öffentlichen Stellplätze in der Innenstadt bewirtschaftet werden. Das heißt:

  • Parkscheibenpflicht (1,5 Stunden)
  • Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr
  • samstags von 7 bis 14 Uhr
  • weiterhin keine Parkgebühren!

Die Parkraumbewirtschaftungszone umfasst: Marktplatz ab dem Rathaus-Kreisverkehr, Hauptstraße bis Einmündung Friedrichstraße, Kirchheimer Straße, Georg-Weingardt-Straß, Bourg-lès-Valence-Platz, Fritz-Kauffmann-Straße, Bahnhofstraße, Wilhelmstraße bis Einmündung Karlstraße.

Nicht bewirtschaftete Stellplätze, auf denen zeitlich unbefristet geparkt werden darf, sind um den Kernbereich der Innenstadt angeordnet.


Abschleppen von Kraftfahrzeugen

Gründe für eine Abschleppmaßnahme

Im öffentlichen Verkehrsraum in Ebersbach kann ein Kraftfahrzeug abgeschleppt werden, wenn es

  • verbotswidrig in einem sicherheitsrelevanten Bereich geparkt ist und/oder für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr oder Behinderung darstellt. Beispiele: Parken auf einem Geh- oder Radweg, an Kreuzungen, in Feuerwehrzufahrten, Haltverboten, auf einem Schwerbehindertenparkplatz;
  • verbotswidrig die Nutzung der Rechte Dritter am öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigt. Beispiele: Mobile Beschilderungen für einen Umzug, für Bauarbeiten, vor Grundstücksein- bzw. -ausfahrten; ohne Zulassung im unberegelten Bereich abgestellt wurde. Das Fahrzeug erhält einen roten Punkt, die Abschleppmaßnahme veranlasst des Landratsamt Göppingen – Umweltamt https://www.landkreis-goeppingen.de/,Lde/start/Landratsamt/Ansprechpartner+Umweltschutzamt.html

Kostenrückforderung

Jeder Abschleppvorgang führt zu zwei Kostenforderungen, weil zwei voneinander rechtlich unabhängige Verfahren ausgelöst wurden: wegen des Parkverstoßes ergeht eine schriftliche Verwarnung (Ordnungswidrigkeitenverfahren); die Abschlepp- und Verwahrkosten werden vor Ort vom Halter oder Fahrer bar oder per EC-Karte abkassiert.  Das Fahrzeug kann dann gegen Vorlage von Kfz-Schein, Führerschein und Personalausweis oder Reisepass abgeholt werden.


Benutzung der öffentlichen Parkstreifen in den Wohngebieten

In verschiedenen Wohngebieten in Ebersbach sind am Straßenrand markierte oder nicht markierte Parkflächen eingerichtet, teilweise parallel, senkrecht oder schräg zur Fahrbahn.

Diese öffentlichen Parkflächen sind nicht immer mit dem blauen Verkehrszeichen „Parkplatz“ ausgeschildert. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass solche Parkflächen von jedem Verkehrsteilnehmer mit seinem PKW entsprechend der Straßenverkehrsordnung benutzt werden dürfen, unabhängig davon, ob der Verkehrsteilnehmer Angrenzer ist oder nicht.

Dasselbe gilt für das Parken am Fahrbahnrand, wenn eine ausreichende Restfahrbahnbreite (ohne Inanspruchnahme von Gehwegfläche) besteht. Der Angrenzer hat bezüglich des Parkens auf der Fahrbahn vor seinem Grundstück kein Sonderrecht.


Schrottautos

Immer wieder kommt es vor, dass abgemeldete Schrottfahrzeuge öffentlichen Parkraum in Anspruch nehmen. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz ist das Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen, Anhängern und Motorrädern im öffentlichen Verkehrsraum verboten.

Sie können ein abgemeldetes Schrottfahrzeug telefonisch melden:

Landratsamt Göppingen, Umweltamt Tel. +49 7161 202-287
(Homepage: https://www.landkreis-goeppingen.de/,Lde/start/Landratsamt/Ansprechpartner+Umweltschutzamt.html)

Bitte geben Sie folgende Informationen weiter, damit schnell und zielgerichtet reagiert werden kann:

  • Stadtteil
  • Straße und Haus-Nr.
  • Fahrzeugtyp und Farbe

Das Fahrzeug wird mit einer öffentlichen Aufforderung (sog. „Roter Punkt") versehen und nach Ablauf einer Einmonatsfrist abgeschleppt.


Wissenswertes über den Behindertenparkplatz

Behindertenparkplätze sind breiter als die normalen Parkplätze, da sich beispielsweise Rollstühle neben die Autotür stellen lassen müssen. Dies erleichtert den Einstieg.

  • Die Parkplätze sind nah an Eingängen und Zugängen, da viele Schwerbehinderte nur kurz oder mit Mühe gehen können.
  • Nicht-Berechtigte dürfen sich nur zum Kurz-Parken auf diesen Plätzen aufhalten. (Anmerkung Stadtverwaltung: nach der StVO endet das Kurz-Parken spätestens nach drei Minuten bzw. sobald der Fahrer sein Fahrzeug verlässt).
    Auch bei Pannen darf dieser Platz nicht besetzt werden.
  • Der Behindertenparkplatz ist mit einem blauen Schild und dem Symbol Rollstuhlfahrer gekennzeichnet. Auf dem Parkplatz selbst ist meist nochmals das Rollstuhlfahrersymbol aufgemalt.

Parken auf ausgewiesenen Behinderten-Parkplätzen: Bitte nur mit dem blauen Berechtigungsparkausweis!

Der blaue Parkausweis erlaubt:

  • auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (so genannte Behindertenparkplätze) zu parken
  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf der Parkscheibe ergeben)
  • in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken
  • auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung der Parkscheibe ergeben)
  • in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: "Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei" angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung der Parkscheibe ergeben)
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden. (Quelle: www.behindertenbeauftragter.de)

Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist und was nicht, finden Sie in der Broschüre des VdK.

Um den blauen Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort zu beantragen benötigt man einen Schwerbehindertenausweis.

Kontakt

Kommunaler Ordnungsdienst
Stadtverwaltung Ebersbach
Marktplatz 1
73061 Ebersbach an der Fils

Tel. 07163 / 161 - 234
KOD@stadt.ebersbach.de