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Für den Einkauf oder den Termin in der Innenstadt finden sich "im Herz der Stadt" eine Vielzahl von Parkplätzen.
Das Parkraumkonzept der Stadt Ebersbach sieht vor, dass sämtliche öffentlichen Stellplätze in der Innenstadt bewirtschaftet werden. Das heißt:
Die Parkraumbewirtschaftungszone umfasst: Marktplatz ab dem Rathaus-Kreisverkehr, Hauptstraße bis Einmündung Friedrichstraße, Kirchheimer Straße, Georg-Weingardt-Straß, Bourg-lès-Valence-Platz, Fritz-Kauffmann-Straße, Bahnhofstraße, Wilhelmstraße bis Einmündung Karlstraße.
Nicht bewirtschaftete Stellplätze, auf denen zeitlich unbefristet geparkt werden darf, sind um den Kernbereich der Innenstadt angeordnet.
Gründe für eine Abschleppmaßnahme
Im öffentlichen Verkehrsraum in Ebersbach kann ein Kraftfahrzeug abgeschleppt werden, wenn es
Kostenrückforderung
Jeder Abschleppvorgang führt zu zwei Kostenforderungen, weil zwei voneinander rechtlich unabhängige Verfahren ausgelöst wurden: wegen des Parkverstoßes ergeht eine schriftliche Verwarnung (Ordnungswidrigkeitenverfahren); die Abschlepp- und Verwahrkosten werden vor Ort vom Halter oder Fahrer bar oder per EC-Karte abkassiert. Das Fahrzeug kann dann gegen Vorlage von Kfz-Schein, Führerschein und Personalausweis oder Reisepass abgeholt werden.
In verschiedenen Wohngebieten in Ebersbach sind am Straßenrand markierte oder nicht markierte Parkflächen eingerichtet, teilweise parallel, senkrecht oder schräg zur Fahrbahn.
Diese öffentlichen Parkflächen sind nicht immer mit dem blauen Verkehrszeichen „Parkplatz“ ausgeschildert. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass solche Parkflächen von jedem Verkehrsteilnehmer mit seinem PKW entsprechend der Straßenverkehrsordnung benutzt werden dürfen, unabhängig davon, ob der Verkehrsteilnehmer Angrenzer ist oder nicht.
Dasselbe gilt für das Parken am Fahrbahnrand, wenn eine ausreichende Restfahrbahnbreite (ohne Inanspruchnahme von Gehwegfläche) besteht. Der Angrenzer hat bezüglich des Parkens auf der Fahrbahn vor seinem Grundstück kein Sonderrecht.
Immer wieder kommt es vor, dass abgemeldete Schrottfahrzeuge öffentlichen Parkraum in Anspruch nehmen. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz ist das Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen, Anhängern und Motorrädern im öffentlichen Verkehrsraum verboten.
Sie können ein abgemeldetes Schrottfahrzeug telefonisch melden:
Landratsamt Göppingen, Umweltamt Tel. +49 7161 202-287
(Homepage: https://www.landkreis-goeppingen.de/,Lde/start/Landratsamt/Ansprechpartner+Umweltschutzamt.html)
Bitte geben Sie folgende Informationen weiter, damit schnell und zielgerichtet reagiert werden kann:
Das Fahrzeug wird mit einer öffentlichen Aufforderung (sog. „Roter Punkt") versehen und nach Ablauf einer Einmonatsfrist abgeschleppt.
Behindertenparkplätze sind breiter als die normalen Parkplätze, da sich beispielsweise Rollstühle neben die Autotür stellen lassen müssen. Dies erleichtert den Einstieg.
Parken auf ausgewiesenen Behinderten-Parkplätzen: Bitte nur mit dem blauen Berechtigungsparkausweis!
Der blaue Parkausweis erlaubt:
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden. (Quelle: www.behindertenbeauftragter.de)
Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist und was nicht, finden Sie in der Broschüre des VdK.
Um den blauen Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort zu beantragen benötigt man einen Schwerbehindertenausweis.
Kommunaler Ordnungsdienst
Stadtverwaltung Ebersbach
Marktplatz 1
73061 Ebersbach an der Fils
Tel. 07163 / 161 - 234
KOD@stadt.ebersbach.de