Die geplante Änderung muss gemäß Paragraph 4 SBGG schriftlich oder persönlich mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Die Schriftform erfordert dabei zwingend die eigenhändige Unterschrift, somit ist eine Anmeldung per Telefon, E-Mail oder Fax nicht möglich.
- Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen, beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach Paragraph 2 SBGG beim selben Standesamt abgegeben werden muss.
- In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den neu zu wählenden Vornamen gemacht werden, dies erleichtert das Verfahren.
- Die Geschlechtsangabe kann in „weiblich“, „männlich“, „divers“ oder "ohne Eintragung" geändert werden. Andere Begrifflichkeiten sind nicht zugelassen.
- Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der gewählte Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln.
- Die Anzahl der bestehenden Vornamen darf nicht geändert werden.
Wichtig für ausländische Staatsangehörige:
Die Erklärung kann von ausländischen Staatsangehörigen nur abgegeben werden, wenn diese
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder
- Eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- Eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Klären Sie bitte mit den Behörden Ihres Heimatlandes ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Hier kann das Standesamt Ebersbach an der Fils keinen Einfluss nehmen.