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    Bürgermeisterwahl 2017

Bürgermeisterwahl 2017

Ein Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Gemeinde oder Stadt.

Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen.

Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an.

Der Bürgermeister führt nach Abgabe seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter.




Wahlgrundsätze (§ 45 GemO)

Der Bürgermeister wird gem. § 45 GemO von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmzahl, bei Stimmengleichheit das Los. Eine erneute Stellenausschreibung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bei der Neuwahl können auch Kandidaten antreten, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen.  Ebenso können Bewerber, die bei der ursprünglichen Wahl kandidiert haben, ihre Kandidatur für die Neuwahl zurückziehen.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in Baden-Württemberg, falls im ersten Wahlgang kein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat, keine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten, sondern es findet eine Neuwahl statt, bei der die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend ist.

Wählbarkeit (§ 46 GemO)

Wählbar zum Bürgermeister sind gem. § 46 GemO Deutsche in Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner, wer als Beamter im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist, oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Rechtskraft des Urteils oder der entsprechenden Maßnahme folgenden fünf Jahren; der Entfernung aus dem Dienst steht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gleich.

Bedienstete der Rechtsaufsichtbehörde, der Oberen und Obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamtes und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.

Zeitpunkt der Wahl und Stellenausschreibung (§ 47 GemO)

Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht (§ 47 GemO).

Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Die Gemeinde kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.

Kontakt

Frau Stürzer
Fachbereich Bürgerservice und Bildung
Stadtverwaltung Ebersbach
Marktplatz 1
73061 Ebersbach an der Fils

EG, Zimmer 02
Tel. 07163 / 161-235
Fax 07163 / 161-244
stuerzer@stadt.ebersbach.de