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Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsstraße / Albershäuser Straße, 1. Änderung“ in Ebersbach-Bünzwangen beschlossen und dabei den Abgrenzungsbereich des Plangebietes festgelegt.
Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebietes gemäß dem Lageplan des Fachbereichs Bauen und Umwelt (Maßstab 1:500) vom 25.10.2022 werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Das Plangebiet und der Bebauungsplanentwurf sind nachfolgend unmaßstäblich dargestellt.
Das Plangebiet umfasst gemäß dem Lageplan das Flurstück 813/3 sowie einen Teilbereich des Flurstücks 813.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 3000 m².
(Zum Vergrößern bitte anklicken)
Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach hat darüber hinaus am 13.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf "Ortsstraße / Albershäuser Straße, 1. Änderung“ in Ebersbach anerkannt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Das Verfahren wird als vereinfachtes Verfahren auf Grundlage des § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf der Stadtverwaltung in der Fassung vom 25.10.2022.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung liegt in der Zeit vom
vom 09.01.2023 bis einschließlich 10.02.2023
im Ebersbacher Rathaus, Marktplatz 1 73061 Ebersbach an der Fils, im EG (links vom Haupteingang) aus und kann während der üblichen Dienstzeiten
Montag 7.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
eingesehen werden. Bitte beachten Sie die aktuellen und jeweils maßgeblichen Hygiene- und Abstandsregeln.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, auch per E-Mail (an muendler@stadt.ebersbach.de), oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. (§ 4a Abs. 6 BauGB)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt. Es besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme ohne die Angabe personenbezogener Daten abzugeben. In diesem Fall ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Ebersbach, den 14.12.2022
Fachbereich Bauen und Umwelt