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Die Stadt Ebersbach veröffentlicht am 09.02.2023 die Eröffnungsbilanz vom 01.01.2015. Diese Veröffentlichung steht im Zusammenhang mit der vom Gemeinderat der Stadt Ebersbach am 9. April 2013 beschlossenen Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) und der damit verbundenen Umstellung des Rechnungswesens auf die Kommunale Doppik zum 1. Januar 2015.
Die Bewertung des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten zum Stichtag 1. Januar 2015 erfolgt in der sogenannten Vermögensrechnung (Bilanz). Sie gibt, wie jede kaufmännische Bilanz, Auskunft darüber, wie sich die Vermögenssituation der Stadt zum Bilanzstichtag darstellt und wie sich das eingesetzte Kapital auf Eigen- und Fremdkapital verteilt.
In der Eröffnungsbilanz ist somit erstmals das gesamte Vermögen der Stadt Ebersbach an der Fils sowie alle Verbindlichkeiten dargestellt.
Ebersbach, den 09.02.2023
Bürgermeister Eberhard Keller
(Bekanntgemacht auf www.ebersbach.de am Donnerstag, 9.2.2023)
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Ebersbach an der Fils
in der Fassung vom 23.01.2007, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 24.01.2023.
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13 bis 17, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ebersbach am 24.01.2023 folgende Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und den Anschluss der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung –WVS) beschlossen:
Art. 1
Der § 20 wird wie folgt neu gefasst:
§ 20 Technische Anschlussbedingungen und Wasserzähleranlage
(1) Die Stadtwerke Ebersbach sind berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Stadtwerke Ebersbach abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
(2) Wasserzähleranlagen, bestehend aus Eingangsschrägsitzventil, Anschlussbügel mit Schiebestück, Ausgangsschrägsitzventil mit Rückflussverhinderer und einem Entleerhahn müssen eingebaut sein und den anerkannten Regeln der Technik sowie der DIN 1988 entsprechen. Erstellung und Unterhaltung der Wasserzähleranlage sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Sollte nach mehrmaliger Aufforderung der Einbau einer Wasserzähleranlage oder deren Reparatur nicht erfolgen, kann durch die Stadtwerke Ebersbach ein Installationsunternehmen beauftragt werden, welches auf Kosten des Anschlussnehmers eine solche erstellt, erneuert oder repariert.“
(3) Undichtigkeiten oder nicht mehr funktionierende Geräte nach dem Zählerwechsel können den Stadtwerken nicht auferlegt werden, sie müssen vom Anschlussnehmer übernommen und durch ein Installationsunternehmen behoben werden.
Art. 2
Der § 43 wird wie folgt neu gefasst:
§ 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,12 EUR.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,12 EUR.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gemäß § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 3,39 EUR (2022 3,06 €).
Art. 3
Der § 48 wird wie folgt neu gefasst:
§ 48 Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Teilzahlungen, beginnend auf 15. März des Jahres zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12.. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen jeweils zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. des Jahres.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchs-gebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen der §§ 43 Abs. 2, sowie 45 und 46 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
(5) Jahresbeträge kleiner 15 € werden in einer Vorauszahlungsrate zum 15.03. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig (Kleinbetragsregelung).
Art. 4
Der § 49 wird wie folgt neu gefasst:
§ 49 Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen werden zu den in § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 48 Abs. 5 genannten Zeitpunkten zur Zahlung fällig.
(3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.
Art. 5
Der § 55 wird wie folgt neu gefasst:
§ 55 Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern in der Satzung selbst kein anderer Zeitpunkt genannt ist.
(3) Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
(4) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ebersbach an der Fils geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ebersbach an der Fils, 24.01.2023
Eberhard Keller
Bürgermeister
(Bekanntgemacht auf www.ebersbach.de am Mittwoch, 25. Januar 2023)
in der Fassung vom 23.01.2007, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 24.01.2023.
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13 bis 17, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ebersbach am 24.01.2023 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Ebersbach an der Fils beschlossen:
Art. 1
Der § 42 wird wie folgt neu gefasst:
§ 42
Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 2,37 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,35 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 1,03 €.
(4) Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§38 Abs. 3), beträgt die Abwassergebühr je m³ Abwasser: _
a)bei Abwasser aus Kleinkläranlagen mit Mehrkammerausfaulgruben 22,00 €
b)bei Abwasser aus Kleinkläranlagen mit Mehrkammerabsatzgruben 33,00 €
c)bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 2,20 €.
(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem dieGebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
(6) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
Art. 2
Der § 44 wird wie folgt neu gefasst:
§44
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom GebührenschuldnerVorauszahlungen, beginnend auf 15. März des Jahres zu leisten. Die Vorauszahlungenentstehen zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12.. Beginnt die Gebührenpflicht während desVeranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen jeweils zum 15.03., 15.06., 15.09.und 15.12. des Jahres.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs und der Zählergebühr und der entsprechende Teil der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresgebühr geschätzt. Die Vorauszahlung erhöht sich entsprechend § 42 a und b, wenn im Vorjahr Starkverschmutzerzuschläge zu erheben waren.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
(5) Jahresbeträge kleiner 15 € werden in einer Vorauszahlungsrate zum 15.03. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig (Kleinbetragsregelung).
Art. 3
Der § 45 wird wie folgt neu gefasst:
§ 45
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorausleistungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung und Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen werden zu den in § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 5 genannten Zeitpunkten zur Zahlung fällig.
Art. 4
Der § 51 wird wie folgt neu gefasst:
§ 51 Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern in der Satzung selbst kein anderer Zeitpunkt genannt ist.
(3) Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
(4) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ebersbach an der Fils geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ebersbach an der Fils, 24.01.2023
Eberhard Keller
Bürgermeister
(Bekanntgemacht auf www.ebersbach.de am Mittwoch, 25. Januar 2023)
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 26.10.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf
- 420 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
und
- 480 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze für 2023 sind unverändert zu 2022. In 2022 ging aufgrund der Hebesatzerhöhung jedem ein neuer Grundsteuerbescheid zu.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse Ebersbach zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Ebersbach an der Fils, Marktplatz 1, 73061 Ebersbach an der Fils, erhoben werden.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
5. Auskunft
Auskünfte erteilt die Abteilung Finanzwirtschaft:
Frau Hüttl, Tel. (07163) 161-125
E-Mail: huettl@stadt.ebersbach.de
Ebersbach, den 11. Januar 2023
gez. Eberhard Keller
Bürgermeister
(Bekanntgemacht auf www.ebersbach.de am Mittwoch, 11. Januar 2023)
Benutzungsordnung für die Park & Ride-Anlagen
Asphaltparkplatz am Bahnhof Ebersbach und
Bahnhofsallee - Nordseite
Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 die nachfolgende Benutzungsordnung beschlossen:
Benutzungsordnung für die Park & Ride-Anlagen
Asphaltparkplatz am Bahnhof Ebersbach und
Bahnhofsallee - Nordseite
I. Allgemeines
Die Park & Ride-Anlagen
dienen vorrangig als Parkplatz zum Abstellen von Personenkraftwagen für Reisende mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln mit gültigem Fahrausweis.
Ein Rechtsanspruch auf Erwerb einer Parkberechtigung sowie auf einen bestimmten Einstell- platz besteht nicht. Vorreservierungen sind nicht möglich.
II. Öffnungszeiten
Die Betriebszeiten von Parkuhren und Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) und die Höchstparkdauer sind auf den Tarifschildern vor Ort anzugeben. Sie werden durch Verwaltungsentscheid entsprechend festgelegt.
Die Nutzung der Parkplätze kann ganz bzw. zum Teil aus besonderen Gründen zeitweise vorübergehend eingestellt werden (z.B. bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten). In diesem Fall sind die Fahrzeuge vom Parkplatz zu entfernen.
III. Parkschein-Automat und Bezahlen mit dem Smartphone
Die Park & Ride-Anlagen sind mit einem Parkscheinautomaten ausgestattet. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Parkentgelt mit dem Smartphone zu bezahlen.
IV. Parkentgelt und Benutzungszeiten
Das Parkentgelt für die Benutzung der Park & Ride-Anlagen mit Parkscheinautomaten wird durch das Lösen eines Parkscheins an dem aufgestellten Parkscheinautomaten oder direkt über das Smartphone mit einer speziellen App per digitaler Abrechnung vereinnahmt.
Die kostenpflichtige Parkzeit dauert von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Folgendes Parkentgelt ist zu bezahlen:
Parkgebühren:
Tageskarte | 3,00 € gegebenenfalls inkl. Umsatzsteuer | 6 – 18 Uhr werktags Sa-So, Feiertag frei |
Die Gebühren sind bar oder bargeldlos zu entrichten.
V. Auslegung der Berechtigungsnachweise im PKW
Die Parkscheine sind gut sichtbar im Innenraum hinter der Frontscheibe als Berechtigungsnachweis auszulegen.
VI. Benutzerkreis
Auf den Parkplätzen dürfen nur fahrbereite und für den öffentlichen Verkehr zugelassene PKW auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden.
VII. Verhalten auf dem Parkplatz
Auf allen Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
VIII. Zuwiderhandlungen
Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen diese Benutzungsordnung kann die Stadt Ebersbach an der Fils dem Zuwiderhandelnden das Parken und den Aufenthalt auf der Park & Ride-Anlage verbieten. Dieses Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Außerdem kann die Stadt bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen diese Benutzungsordnung das Fahrzeug zu Lasten des Fahrzeughalters abschleppen lassen.
Die Nichtauslegung des Parkscheines oder unbefugt abgestellte Fahrzeuge können bei der zuständigen Bußgeldstelle zur Anzeige gebracht werden.
IX. Haftung
1. Haftung des Parkplatzbetreibers
Die Stadt Ebersbach an der Fils haftet für alle Schäden, die von ihr, ihren Mitarbeitern oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Der Parker ist verpflichtet einen solchen Schaden unverzüglich anzuzeigen.
Die Stadt Ebersbach an der Fils haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Parker oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Eine Haftung für Diebstähle ist ausgeschlossen. Im Übrigen erfolgen das Parken sowie jeglicher Aufenthalt auf dem Parkplatz auf eigene Gefahr.
2. Haftung des Parkers
Der Benutzer haftet für alle durch ihn selbst und seine Begleitpersonen dem Parkplatzbetreiber oder Dritten schuldhaft zugeführten Schäden.
Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes.
Mit Befahren oder Betreten des Parkplatzes wird diese Benutzungsordnung anerkannt.
X. Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Gemeinderat am 09.03.2021 beschlossene und im Ebersbacher Stadtblatt am 19.03.2021 amtlich bekanntgemachte Benutzungsordnung außer Kraft.
Ebersbach, den 16.12.2022
gez. Eberhard Keller
Bürgermeister
(Bekanntgemacht auf www.ebersbach.de am Freitag, 16. Dezember 2022)
Bebauungsplan "Ortstraße / Albershäuser Straße, 1. Änderung" in Ebersbach an der Fils
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsstraße / Albershäuser Straße, 1. Änderung“ in Ebersbach-Bünzwangen beschlossen und dabei den Abgrenzungsbereich des Plangebietes festgelegt.
Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebietes gemäß dem Lageplan des Fachbereichs Bauen und Umwelt (Maßstab 1:500) vom 25.10.2022 werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Das Plangebiet und der Bebauungsplanentwurf sind nachfolgend unmaßstäblich dargestellt.
Das Plangebiet umfasst gemäß dem Lageplan das Flurstück 813/3 sowie einen Teilbereich des Flurstücks 813.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 3000 m².
Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach hat darüber hinaus am 13.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf "Ortsstraße / Albershäuser Straße, 1. Änderung“ in Ebersbach anerkannt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Das Verfahren wird als vereinfachtes Verfahren auf Grundlage des § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf der Stadtverwaltung in der Fassung vom 25.10.2022.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung liegt in der Zeit vom
vom 09.01.2023 bis einschließlich 10.02.2023
im Ebersbacher Rathaus, Marktplatz 1 73061 Ebersbach an der Fils, im EG (links vom Haupteingang) aus und kann während der üblichen Dienstzeiten
Montag 7.30 bis 12.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
eingesehen werden. Bitte beachten Sie die aktuellen und jeweils maßgeblichen Hygiene- und Abstandsregeln.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, auch per E-Mail (an muendler@stadt.ebersbach.de), oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. (§ 4a Abs. 6 BauGB)
Die Unterlagen zu diesem Verfahren können im genannten Zeitraum auch im Internet unter https://www.ebersbach.de/laufende-verfahren.html aufgerufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt. Es besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme ohne die Angabe personenbezogener Daten abzugeben. In diesem Fall ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Ebersbach, den 14.12.2022
Fachbereich Bauen und Umwelt
(Bekanntgemacht auf www.ebersbach.de am Mittwoch, 14. Dezember 2022)
Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach an der Fils (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung Ebersbach an der Fils)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils am 22. November 2022 folgende Änderungssatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach an der Fils beschlossen:
(Bekanntgemacht auf www.ebersbach.de am Dienstag, 6. Dezember 2022)
Nachtragssatzung 2022 der Stadt Ebersbach an der Fils
Nach Gemeinderatsbeschlusses vom 27.10.2022 und zwischenzeitlicher Genehmigung durch die Kommunalaufsicht veröffentlicht die Stadt Ebersbach an der Fils die Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2022.
(Bekanntgemacht auf www.ebersbach.de am Mittwoch, 10. November 2022)
Die Stadt Ebersbach an der Fils hat auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47a - 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) einen Lärmaktions-plan unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange erstellt.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2021 die Entwurfsfassung des Lärmaktionsplanes und deren öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. In der Zeit vom 3. Dezember 2021 bis 7. Januar 2022 lag der Entwurf öffentlich aus. Die abgegebenen Stellungnahmen flossen in die Abwägung mit ein.
In seiner Sitzung vom 5. April 2022 hat der Gemeinderat den Endbeschluss gefasst. Die Endfassung des Lärmaktionsplanes können Sie hier auf unserer Homepage einsehen.
Stadtverwaltung Ebersbach
Marktplatz 1
73061 Ebersbach an der Fils
oder
Postfach 1129
73055 Ebersbach an der Fils
Tel. 07163 / 161 - 0
Alle Dienststellen sind auch per Durchwahl zu erreichen
Fax 07163 / 161 - 244