In der öffentlichen Sitzung am 16.05.2019 hat der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Ebersbach – Schlierbach den Entwurf der 4. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes anerkannt und beschlossen, diesen gemäß §3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden.
Stand: 31.12.2018
Die Stadt Ebersbach an der Fils erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und auf
Grund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
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