- Servicezentrum für Altersvorsorge - produktunabhängig, neutral und kostenlos
- Vorschau Rentensprechtage
- Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg informiert
- Anrechnung von Erziehungszeiten für Väter oder Lebenspartner in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Kindererziehung - Ihr Plus für die Rente
- Erziehungsrente
- Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“
- Wegfall der Rentenart Altersrente für Frauen
Servicezentrum für Altersvorsorge - produktunabhängig, neutral und kostenlos

Vorschau Rentensprechtage
Die Sprechtage der Deutschen Rentenversicherung in Uhingen fallen ab 2011 weg.
Statt dessen können die Sprechtage z. B. in Kirchheim / Teck oder auch Plochingen genutzt werden.
Bitte melden Sie sich zu diesen Terminen wie gewohnt vorab Telefonisch an.
| 73230 Kirchheim
Widerholtplatz 3, Zimmer 34 |
73207 Plochingen Schulstr. 7, Rathaus |
|
07161-960730 |
0711 - 61466 - 100 |
| Montags, 08.30 – 12.00 und 13.00 – 15:40 Uhr |
Dienstags, 08.30 - 12.00 und 13.00 - 15.30 Uhr |
| 02.05. 09.05. 16.05. 23.05. 30.05. |
03.05. 17.05 |
|
06.06. |
07.06. 21.06 |
|
04.07. |
05.07. 19.07. |
|
08.08. |
02.08. 16.08. |
|
05.09. |
06.09. 20.09. |
|
10.10. |
04.10. 18.10. |
|
07.11. |
15.11. |
|
05.12. |
06.12. 20.12. |
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg informiert
Adressänderung bei Umzug mitteilen
Umziehen heißt nicht nur hier ein- und dort auspacken: Ein Wohnsitzwechsel ist auch mit Schriftverkehr verbunden. Von der Bank bis zum Einwohnermeldeamt müssen alle über die neue Anschrift informiert sein.
Die Deutsche Rentenversicherung benötigt ebenfalls immer aktuelle Adresse der Rentnerinnen und Rentner. Können Briefe nicht zugestellt und die neue Anschrift nicht ermittelt werden, kann die Rente vorläufig nicht gezahlt werden. Die Rentenzahlung wird erst dann wieder aufgenommen, wenn sich die Betroffenen mit ihrer neuen Adresse melden. Adressänderungen nimmt der Renten-Service der Deutschen in jeder Postfiliale oder unter www.rentenservice.de entgegen. Der Renten-Service zahlt als Dienstleister die Renten für die Deutsche Rentenversicherung aus.Anrechnung von Erziehungszeiten für Väter oder Lebenspartner in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bei der Erziehung eines Kindes können die Erziehungszeiten nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Grundsätzlich ist das der Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Lassen sich bei gemeinsamer Erziehung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet.
Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung kann die Kindererziehungszeit jedoch durch eine gemeinsam abgegebene Erklärung der Eltern gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auch den Vätern bzw. dem Lebenspartner zugeordnet werden.
Die Zuordnung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden, eine Zuordnung von Teilmonaten ist nicht möglich.
Die übereinstimmende Erklärung kann jedoch nur für zukünftige Erziehungszeiten und höchstens bis zu 2 Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden.
Sollen die Kindererziehungszeiten einem Elternteil mit Versorgungsanwartschaften (z. B. Beamte) zugeordnet werden, empfiehlt es sich, sich vor der Abgabe der Erklärung von der zuständigen Personaldienststelle über die Auswirkungen in der Versorgung beraten zu lassen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger, die Auskunft- und Beratungsstellen sowie die Rentenstellen der Stadtverwaltungen zur Verfügung.
Kindererziehung - Ihr Plus für die Rente
Die Kindererziehungszeiten sind ein Plus für die Rente. Sie schaffen einen Ausgleich dafür, dass Mütter oder Väter aufgrund der Kindererziehung vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Während sie ihre Kinder in den ersten Lebensjahren erziehen, werden ihnen ohne Eigenleistung Beiträge in ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Das kann sogar für nichtleibliche Eltern oder Verwandte zutreffen. Wie diese Zeiten berücksichtigt werden können und welche Nachweise notwendig sind, erfahren Sie in dieser Broschüre. (Sie verlassen die Homepage der Stadt Ebersbach)
Erziehungsrente
Wenig bekannt ist bisher, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Diese Rente dient somit als Unterhaltsersatz und gibt Ihnen die Möglichkeit, sich verstärkt um die Erziehung Ihrer Kinder zu kümmern.
Die Erziehungsrente gehört zwar zu den Renten wegen Todes, sie ist aber eine Rente aus eigener Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung des verstorbenen früheren Ehegatten gezahlt. Deshalb muss der geschiedene Ehegatte selbst die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bis zum Tod seines früheren Ehepartners erfüllt haben. Für die Berechnung der Rente sind daher auch nicht die rentenrechtlichen Zeiten des/der Verstorben maßgebend, sondern die/des Berechtigten.
Voraussetzungen:
Als Versicherte erhalten Sie diese Rente, sofern die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- · Ihre Ehe nach dem 03.06.1977 geschieden und der geschiedene Ehegatte gestorben ist,
- · Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
- · Sie nicht wieder geheiratet haben und
- · Sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben,
oder
für Sie ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde und der Ehegatte gestorben ist,
- · Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Ehegatten erziehen,
- · Sie nicht wieder geheiratet haben und
- · Sie bis zum Tode des Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
- · Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge)
- · Kindererziehungszeiten
- · Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten
- · Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
- · Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Einkommensanrechnung
Ihr Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Erziehungsrente teilweise gekürzt, in Extremfällen, also bei höherem Einkommen, aber auch gar nicht mehr gezahlt wird.
Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2007 auf monatlich
693,53 Euro (Ost 609,58 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes
waisenrentenberechtigte Kind um 147,11 Euro (Ost 129,30 Euro).
Diese
Beträge werden Jahr für Jahr (jeweils zum 1.7.) entsprechend der allgemeinen
Einkommensentwicklung überprüft.
Anzurechnende Einkommen:
Auf
die Renten wegen Todes werden ab dem 1.1.2002 nahezu alle Einkommensarten (mit
Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen und der Einnahmen aus
Altersvorsorgeverträgen, soweit sie steuerrechtlich gefördert worden sind)
angerechnet, es sei denn die weitergehenden Übergangsregelungen und
Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden.
Die in der Praxis häufigsten
anrechenbaren Einkommensarten sind
Erwerbseinkommen ( Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen Dienstbezüge,
Vorruhestandsgeld).
Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“
Damit sich Ihr Einsatz für pflegebedürftige Menschen nicht negativ auf Ihre Rente auswirkt, zahlt die Pflegekasse unter Umständen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür müssen Sie einen Pflegebedürftigen „nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen“. Was hinter diesen Begriffen steckt und wie die Beiträge Ihre spätere Rente erhöhen, erfahren Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.
Wegfall der Rentenart Altersrente für Frauen
Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen:
Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (vor 1952 geboren sind), nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (hier zählen auch die Kindererziehungszeiten) und insgesamt die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, können die Altersrente für Frauen beziehen.
Ab wann fällt die Altersrente für Frauen weg?
Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenart nicht mehr in Anspruch nehmen
Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen?
Wenn Sie vor 1952 geboren sind, können sie die Altersrente für Frauen frühestens mit 60 Jahren und mit einem Abschlag von 18% in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht. Für jeden Monat, den sie nach dem 60. Lebensjahr in Rente gehen, verringert sich der Abschlag jeweils um 0,3%.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manche Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.
Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.
