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Melderecht

Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen

Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Bundes-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen, dagegen nicht Bürgermeisterwahlen), zu einer allgemeinen Abstimmung sowie vor Volks- und Bürgerbegehren eine Gruppenauskunft (z.B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind) aus dem Melderegister beantragen.

Die Auskunft erstreckt sich auf

  • den Vor- und Familiennamen,
  • einen eventuellen Doktorgrad und
  • die aktuelle Anschrift.

Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist Sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin.

Sofern bereits eine allgemeine Auskunftssperre besteht, ist die Einlegung eines Widerspruchs nicht mehr erforderlich. Die Daten dürfen in diesem Fall ohnehin nicht weitergegeben werden.

Hinweis: Die Melderegisterauskünfte werden erteilt über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist (also nicht z.B. die Staatsangehörigkeit). Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur zur Information der Wahl- oder Stimmberechtigten verwendet werden.

Tipp: Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur "Melderegisterauskunft".

Ablauf:

Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen den Antrag auf Erteilung einer Gruppenauskunft bei der Gemeinde stellen. Er soll schriftlich gestellt werden.

Den Widerspruch gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft können Sie schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde einlegen.

Unterlagen:

Die Gemeinde kann zur Überprüfung Ihrer Identität folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

Im Regelfall werden keine weiteren Unterlagen benötigt.

Frist:

  • Bei Wahlen dürfen die Auskünfte frühestens sechs Monate vor der Wahl erteilt werden.
  • Bei Volksbegehren dürfen die Auskünfte frühestens ab dem Tag der Bekanntmachung über die Zulassung der Listenauslegung und längstens bis zum Ablauf der Eintragungsfrist erteilt werden.
  • Bei Volksentscheiden dürfen die Auskünfte erst ab dem Tag der Bekanntmachung des Abstimmungstages und nur bis zum Tag vor der Abstimmung erfolgen.
  • Bei Bürgerentscheiden ist die Datenweitergabe ab dem Tag erlaubt, ab dem einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird. Auskünfte dürfen hier bis zum Tag vor der Abstimmung gegeben werden. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl oder der Abstimmung von den Datenempfängern wieder gelöscht werden. Eventuell vorhandene Datenträger sind zu vernichten. Die Gemeinde-/Stadtverwaltung kann für die Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist bestimmen.

Kosten:

Die Gruppenauskunft ist gebührenpflichtig. Für den Widerspruch fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Rechtsgrundlage:

§ 34 Meldegesetz (MG) (Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen)

Kontakt

Bürgeramt
Stadtverwaltung Ebersbach
Marktplatz 1
73061 Ebersbach an der Fils

Erdgeschoss
Tel. 07163 / 161 - 241,-242
Fax 07163 / 161 - 286119
buergeramt@stadt.ebersbach.de