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Hundesteuer

Für Fragen zum Thema Hundesteuer wenden Sie sich bitte an steuern@stadt.ebersbach.de (Tel. 161-116) zur Verfügung.

Informationen zur Erhöhung der Hundesteuer können Sie dem Stadtblatt-Archiv entnehmen.


Leinenzwang

Hunde sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie in Grün- und Erholungsanlagen an der Leine zu führen sind. Außerhalb der geschlossenen Ortslage dürfen Hunde nur frei umherlaufen, wenn sie durch eine Person begleitet werden, welche durch Zuruf auf sie einwirken kann; hierbei dürfen jedoch insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht beschädigt oder durch Hundekot verunreinigt werden.


Hundekottüten kostenlos erhältlich

Sehr geehrte Hundebesitzerin, sehr geehrter Hundebesitzer,

Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft" niemanden stört und unschädlich ist, wie z. B. im Innenstadtbereich in den Rinnsteinen, in den äußeren Stadtteilen an Waldflächen sowie in den Grenzzonen zwischen Wald und Feld. Anschließend entfernen Sie bitte auch in diesen Gebieten die Hinterlassenschaft ihres Vierbeiners!

Behilflich dabei können Ihnen die so genannten Hundetüten sein, die im Fachhandel (z.B. Zoo-Läden, Garten-Centern, teilweise auch Drogerien) zu beziehen sind.

Zudem hat die Stadtverwaltung viele Hundekottütenspender aufgestellt und zusammen mit dem bestehenden Service, kostenlose Hundekottüten im Rathaus und in den Verwaltungsstellen zu erhalten, ist es damit Ihnen als Hundebesitzer ab sofort ohne große Anstrengung möglich, an den viel frequentierten Wegen des gesamten Stadtgebiets das „kleine Ärgernis“ schnell und problemlos zu entsorgen.

TIPP: Holen Sie am besten gleich 2-3 Tüten vom Spender und binden / befestigen sie diese an Ihrer Hundeleine, so haben Sie stets eine Tüte beim Gassi-Gang griffbereit.


Bitte bedenken Sie - Hundesteuern sind keine „Hundekotsteuern“, die es rechtfertigen, die Hinterlassenschaften einfach liegen zu lassen. Dies ist auch ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verantwortung. Wir bitten Sie in Ihrem eigenen Interesse um Einhaltung der Vorschriften.


WICHTIG:

  • Während der Vegetationsperiode ist das Betreten der landwirtschaftlich genutzten Flächen verboten.
  • Hundekot auf öffentlichen Gehwegen, Park- und Grünanlagen, sowie in fremden Vorgärten ist unverzüglich zu entfernen.
    Die Polizeiverordnung der Stadt Ebersbach (§10 i. V. mit § 13) regelt, dass Hundehalter, die die Verunreinigungen durch ihre Tiere nicht unmittelbar beseitigen mit einem Bußgeld in einer Höhe von bis zu 500,- € belegt werden können.
     
    Bedenken Sie - auch Sie sind sicher verärgert wenn Sie fremde Hinterlassenschaften auf Ihrem Grundstück vorfinden. Gehen Sie deshalb mit gutem Beispiel voran

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  • Leinenpflicht: Hunde sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie in Grün- und Erholungsanlagen an der Leine zu führen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage dürfen Hunde nur frei umherlaufen, wenn sie durch eine Person begleitet werden, welche durch Zuruf auf sie einwirken kann.

Standorte der aufgestellten Hundekottütenspender

In Ebersbach und Teilorte sind folgende Hundekottütenspender mit Mülleimer aufgestellt:

Ebersbach:

  • Tiergartenweg Wendeplatte
  • Parkplatz Stadion Strut Einfahrt
  • Krapfenreuter Str. Waldrand
  • Filsufer bei Wagnersteg
  • Martinstr. bei Parkplatz Museum
  • Kirchäckerstr. / Dachsweg
  • Alte-Büchenbronner-Str. / Büchenbr. Str.
  • Marktstr. bei Schulersteg
  • Albert-Schweitzer-Str. bei Spielplatz
  • Bachstr. / Untere Sonnenhalde
  • Teckstr. bei Freibad
  • Filsufer Viehmarkt
  • Marktstr. bei Grünanlage
  • Tiefentobel bei Krapfenr. Fußweg

Büchenbronn:

  • Heumadwiesenweg
  • Schorndorfer Str. Ortsausgang
  • Schorndorfer Str. / Im Schlössle

Bünzwangen:

  • Morgenäcker, Parkplatz Friedhof
  • Boßlerstr.
  • K 1419 Parkplatz hinter Kompostplatz westlich
  • Römerstr. bei Spielplatz
  • Im Tal bei Wendeplatte
  • Jakob-Grünenwald-Str. / Silcherstr.
  • Albershäuser Str. Ortsausgang
  • Schlierbacher Str. bei Spielplat
  • Vor den Wochenend-Grundstücken
  • Feldweg Hohe Reute (kommend von Pläckardstr. und von der Staufenstr.)
  • Albershäuser Str. (OGV-Grundstück)
  • Unter der Brücke, Auffahrt zur B10 Ortsausgang Richtung Reichenbach


Krapfenreut:

  • Königseichenstrasse/Köhlerweg am Rohrpfosten


Roßwälden:

  • Roßrainstr. bei Fußweg Haydnstr.
  • Lerchenweg
  • Haldenweg / Quellweg
  • Wellinger Str. / Gairenweg
  • Gairenweg bei CVJM Häusle
  • Steinbißstr. bei Brücke
  • Brunnenstr. beim Dammbach
  • Spielplatz Buschel
  • Drei Linden
  • Am Grillplatz

Sulpach :

  • Rosswälder Str. Ortsausgang
  • Sulpacher Str. / Haldenbergstr.
  • Teichweg

Weiler:

  • Weiler Str. beim Schlachthaus
  • Wasserturm
  • Haldenwiesenstr. Letztes Haus
  • Staufenstr. Richtung Umsetzer
  • L 1152 Staufenstr.
  • Wengertstr. Ortsausgang
  • Herdtfeldstr.
  • Friedhof

Pate für Pflege der Dog Stations

Mit den Hundekottütenspender versucht die Stadtverwaltung, für mehr Sauberkeit zu sorgen. Sie hat auf Wunsch der Bürgerschaft an vielen Hundespazierwegen so genannte Dog Stations aufgestellt. Diese werden mit Hilfe von Ehrenamtlichen gepflegt.

Dies ist eine weitreichende Tätigkeit, da insgesamt 16 Dog Stations betreut werden müssen. Zu dieser Patenschaft gehört das Nachfüllen der Hundekottüten, angefallene Schäden melden und ggf. Kleinreparaturen ausführen. Wir freuen uns über das ehrenamtliche Engagement, das heute für ein gutes Funktionieren einer Kommune überaus wichtig ist.

Für die stattliche Anzahl von 16 Dog Stations, würden sich die Ehrenamtlichen und natürlich auch die Stadtverwaltung über weitere Patin/ Paten freuen, die sie bei dieser Tätigkeit unterstützen.

Falls Sie Interesse haben auch Pate zu werden, bitten wir Sie sich bei der Stadtverwaltung Ebersbach, Bauhof, Herrn Leiz , zu melden, Tel: 07163/161-140, E-Mail: leiz@stadt.ebersbach.de .

Sie können sich auch die Anmeldung als Pate hier downloaden.

Vielen Dank.


Hinweise an den Hundehalter und die Hundehalterin

Oft fühlen sich Spaziergänger, Jogger und Radfahrer und vor allem Kinder durch freilaufende Hunde bedroht. Akzeptieren Sie bitte, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist. Versuchen Sie nicht, Ihre Tierliebe anderen Menschen mit Sätzen wie „der macht doch nichts“ oder sonstigen Hinweisen aufzuzwingen. Lassen Sie ggf. Ihren Hund „bei Fuß“ gehen, oder leinen Sie ihn an.

Ein weiteres Problem ist insbesondere im Frühjahr die Zeit der Aussaat auf den Feldern. Nach dem Naturschutzgesetz ist es verboten, dass die freie Landschaft zwischen Saat und Ernte bei Grünland sogar während der gesamten Wachstumszeit betreten wird. Dieses Betretungsverbot gilt auch für Ihren Hund. In der Landwirtschaft entstehen größere Schäden, wenn Hunde auf die Keimlinge treten und sie dadurch zerstören. Das Gras unserer Wiesen wird sehr häufig als Grünfutter für Tiere verwendet. Es können sich gesundheitliche Probleme für diese Tiere ergeben, wenn sich vertrockneter Hundekot im Tierfutter befindet.

Außerdem entstehen Schäden, wenn die Hunde auf den fremden Grundstücken Löcher graben. Ein Verstoß gegen das Betretungsverbot der genannten Grundstücke kann nach dem Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ein weiteres Problem ist die Verunreinigung durch Hundekot auf öffentlichen und privaten Plätzen. Es gibt Wege, insbesondere an den Ortsrändern, die sich zu ausgesprochenen „Hundeausführstrecken“ entwickelt haben. Auch fühlen sich viele durch anhaltendes Hundegebell oder ohne Aufsicht umherlaufende Hunde belästigt.

Bestimmungen der Polizeilichen Umweltschutzverordnung (hier Ausschnitte)

§ 7 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 12 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§ 13 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 18 Ordnungsvorschriften In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;

Wir bitten um Beachtung dieser Vorschriften. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Der gemeindliche Vollzugsbeamte unserer Gemeinde ist angewiesen bei entsprechenden Verstößen Anzeige zu erstatten.

Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir gerne unter der Telefon-Nummer 161-235 zur Verfügung.

Ihr Amt für Bürgerservice und Soziales

Ebersbach an der Fils


Hinweise zum Halten von Hunden / Kampfhunden / gefährlichen Hunden

Das Land Baden-Württemberg hat eine Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde erlassen. Nach den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung muss das Halten eines Kampfhundes bei der Ortspolizeibehörde (Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht beim Fachbereich Ordnung und Bürgerdienste) angezeigt werden.
Wird die Anzeigepflicht nicht beachtet, droht den Hundebesitzern eine Wegnahme ihres Tieres und ein Bußgeld in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Jeder Hund kann gefährlich sein

  • Im Einzelfall kann ein Hund jeder Rasse als Kampfhund eingestuft oder von Ihnen als Kampfhund angezeigt werden, wenn er besonders aggressiv oder gefährlich ist oder dies auf rassespezifischen Merkmalen oder der Zucht beruht. Dies kann sich auch durch die Haltung oder die Ausbildung ergeben. In diesem Fall gelten für Sie die Verpflichtungen aus der Polizeiverordnung unmittelbar.
  • Ein Hund gilt als gefährlicher Hund, wenn er durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass er Leben oder Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren gefährden könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Hund bissig ist, aggressiv und drohend Menschen und andere Tiere anspringt oder zu unkontrolliertem Hetzen, Reißen von Wild, Vieh oder anderen Tieren neigt.

Folgende Bestimmungen gelten für Sie immer

  • Sie haben Ihren Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von dem Tier keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Vor allem haben Sie für eine sichere Unterbringung zu sorgen, so dass ein Entweichen nicht möglich ist.
  • Ihr Hund ist außerhalb von befriedeten Bereichen stets an der Leine zu führen und hat am Halsband einen Hinweis zu tragen, aus dem sich der Hundehalter ergibt.
  • Ihr Hund darf nur von volljährigen Personen ausgeführt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bei allen Aufsichtspersonen muss sichergestellt sein, dass ihnen das Tier gehorcht und sie jederzeit auf das Tier einwirken können.
  • Sobald Ihr Hund älter als sechs Monate ist, muss er außerhalb von befriedeten Bereichen einen Maulkorb tragen.
  • Ihr Hund hat eine unveränderliche Kennzeichnung (Tätowierung) zu tragen. Bei Kontrollen kann eine Tätowierung ohne technische Hilfsmittel schnell und unkompliziert gelesen werden. Dies erspart Ihnen unnötigen Aufwand.
  • Wenn Sie Ihren Hund veräußern oder weitergeben, haben Sie dem Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht den Namen und die Anschrift des neuen Besitzers mitzuteilen. Wir sind auch zu verständigen, wenn der Hund abhanden kommt oder wenn Sie umziehen. Bei einem Umzug müssen Sie auch das zuständige Fachamt der Gemeinde verständigen, in die Sie ziehen.

Was bestimmt die Kampfhundeverordnung im Einzelnen?

Sie sind Halter der Rassen

American Staffordshire Terrier

Bullterrier

Pit Bull Terrier

Dann gelten für Sie folgenden Regelungen

  • Der Verordnungsgeber geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei diesen Rassen um Kampfhunde handelt.
  • Die Hunde müssen beim Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht angemeldet werden. 
  • Sie können durch eine Verhaltensprüfung widerlegen, dass Ihr Hund ein Kampfhund ist. Soweit Sie Ihren Hund prüfen lassen wollen, können Sie beim Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht einen entsprechenden Antrag stellen.
  • Solange Ihr Hund keine Verhaltensprüfung abgelegt hat oder wenn er diese nicht besteht, gilt er als Kampfhund.
  • Ein bestandener Wesenstest hat keinen Einfluss auf die erhöhte Kampfhundesteuer.

Folgende Bestimmungen gelten zusätzlich für Sie

  • Eine Kennzeichnung mit einem Transponder (Mikrochip) ist ebenfalls zulässig.
  • Beim Ausführen Ihres Hundes haben Sie die Anzeige über das Halten des Tieres mit sich zu führen.
  • Für Ihren Hund besteht ein absolutes Zuchtverbot.
  • Sie haben Ihren Hund dauerhaft unfruchtbar machen zu lassen, wenn er die Verhaltensprüfung nicht besteht oder wenn Sie auf eine Verhaltensprüfung für Ihren Hund verzichten.

Sie sind Halter der Rassen (oder Kreuzung dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunderassen... )


Bordeaux DoggeFila BrasileiroMastino Espanol
Mastino NapoletanoMastiffDogo Argentino
BullmastifTosa InuStaffordshire Bullterrier

Dann gelten für Sie die folgenden Regelungen:

  • Der Verordnungsgeber stuft diese Hunde bereits dann als Kampfhunde ein, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegt.
  • Soweit Sie Anzeichen feststellen, dass Ihr Hund ein Kampfhund sein könnte, sollten Sie ihn beim Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht anzeigen. In diesem Fall gelten für Sie die Verpflichtungen aus der Polizeiverordnung unmittelbar.

Ansprechpartner

Auskünfte in allen Fragen, die mit Kampfhunden und gefährlichen Hunden zusammenhängen, erteilt die Ortspolizeibehörde beim Amt für Bürgerservice der Stadtverwaltung im Rathaus-Neubau, Marktplatz 1 73061 Ebersbach an der Fils.
Dort sind auch die Vordrucke erhältlich, die der Hundebesitzer braucht, wenn er sein Tier zu einer Verhaltensprüfung anmelden will.


Achtung – Vegetationszeit !

Die Vegetationszeit dauert nach dem Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg vom 1. März bis 30. September.

Während dieser Vegetationsphase muss das Gras der Landwirte ungestört wachsen können. Bitte unterlassen Sie es in dieser Zeit, Wiesen zu betreten. Bitte beachten Sie auch, dass harte Gegenstände, wie bspw. Glasscherben, Metall oder Steine, nicht in die Wiesen geworfen werden dürfen. Der Landwirt wird es Ihnen danken, weil harte Gegenstände das Mähwerk beschädigen und hohe Reparaturkosten verursachen.

Die Hundehalter sollten darauf achten, Ihre Hunde nicht auf den Wiesen und Äckern frei laufen zu lassen und diese auch nicht als Hundetoilette zu benutzen.

Hundekottüten sind bei der Stadtverwaltung, in den Verwaltungsstellen und über die Hundetütenspender kostenlos zu erhalten. Die Hundekottüten sind über die vorhandenen Mülleimer zu entsorgen und nicht einfach in Wiesen und Äcker zu werfen.

Kontakt

N.N.
Hundesteuer
Stadtverwaltung Ebersbach
Marktplatz 1
73061 Ebersbach an der Fils

2. OG, Zimmer 09
Tel. 07163 / 161 - 116
steuern@stadt.ebersbach.de