Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Ebersbach
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der
Volkshochschule (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen
Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die
einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine
Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittler auf.
(3)
Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht
das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten
gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für
juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen
und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem
Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts
anderes ergibt, der Schriftform oder einer
kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der
vhs). Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht
unterschriebene Formularbestätigung verwendet
wird.
2. Vertragsschluss
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist
unverbindlich.
(2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang
gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der
Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung der vhs
zustande oder aber dadurch, dass die 3-Wochen-Frist
verstreicht, ohne dass die vhs das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in
der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf
eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs eingeht, abweichend von
Abs. (2) einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung.
Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als
abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von
Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen
mündlich oder schriftlich angenommen werden.
(5) Das gesetzliche
Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht
berührt.
3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
(1) Mit Abschluss des
Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen
der vhs als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet.
Die Anmeldende kann das
Recht zur Teilnahme auch
für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der vhs namentlich zu
benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der
vhs. Diese darf
die Zustimmung nicht ohne
sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die
Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die vhs darf die
Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig
machen.
(4) Die vhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten
auszugeben. In einem solchen Fall ist die Vertragspartnerin verpflichtet, die
Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer Bevollmächtigten der
vhs auszuweisen. Geschieht das aus von der
Vertragspartnerin zu vertretenden Gründen nicht, kann die Vertragspartnerin von
der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf
Rückerstattung des geleisteten Entgelts
entsteht.
4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei
Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang,
Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine
gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der
Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet.
Gebührenordnung Sprachkurse
Ein Sprachkurs kostet, soweit im Programm
nicht anders angegeben, bei einer Mindestbelegung von 10 Teilnehmern (TN)
je Kurs und 15 Abenden (A) 12 Abende 10 Abende
60.- € 50.- € 40.- €
Für Kurse mit weniger als 10 TN gelten für 15 A bzw. 12 A bzw. 10 A folgende Gebühren:
9 TN 15 A = 66.- 12 A = 53.- 10 A = 46.- €
8 TN 74.- 59.- 50.- €
7 TN 83.- 67.- 56.- €
6 TN 95.- 76.- 62.- €
5 TN 110.- 89.- 72.- €
5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf,
dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das
gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt
wurde.
(2) Die vhs kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der
Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs
nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer
Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch
nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt,
gilt Ziffer 6 (2) Satz 2 und 3 und (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen
oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.
Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht
nicht.
6. Rücktritt und Kündigung durch die vhs
(1) Die Mindestzahl der
Vertragspartnerinnen wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie
beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht
erreicht, kann die vhs
vom Vertrag zurücktreten,
jedoch nur bis zum 5. Tag vor der Veranstaltung. Kosten entstehen der
Vertragspartnerin hierdurch nicht.
(2) Die vhs kann ferner vom Vertrag
zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs
nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht
stattfinden kann.
In diesem Fall wird das Entgelt
nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der
Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der
erbrachten Teilleistung
für die Vertragspartnerin
unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die
Vertragspartnerin ohne Wert ist.
(3) Die vhs wird die Vertragspartnerin über
die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) zum
Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab
entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von 7
Werktagen erstatten.
(4) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht
innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss entrichtet, kann die vhs unter
Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom
Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartnerin
schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die
Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des
Veranstaltungsentgelts,
höchstens jedoch €
20,--. Der Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen
Kosten wesentlich niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
(5) Die vhs
kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere in folgenden Fällen vor:
•
Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung
und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des
Informations- bzw.
Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch
querulatorisches Verhalten,
• Ehrverletzungen aller
Art gegenüber der Kursleiterin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder
Beschäftigten der vhs,
• Diskriminierung von
Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks-
oder Religionszugehörigkeit etc.),
• Missbrauch der
Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für
Agitationen aller Art,
• Beachtliche Verstöße gegen
die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die vhs
die Vertragspartnerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der
Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen
Ausschluss
nicht berührt.
7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Weist die
Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung
nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die vhs auf den Mangel
hinzuweisen und ihr innerhalb einer
zu
setzenden angemessenen Nachfrist
Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die
Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund
kündigen.
(2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn
die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen
(Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach
dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur
gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der
erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar
wäre,
insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung
für die Vertragspartnerin wertlos ist.
(3) Ein etwaiges gesetzliches
Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(4) Macht
die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrech
Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden,
soweit diese als Paket versandt werden
können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,-- trägt die
Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.
8. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der
Vertragspartnerin gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann
nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser
nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die
Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei
einer schuldhaften
Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
9. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs
aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch
gerichtlich festgestellt oder von der vhs anerkannt worden ist.
(2) Ansprüche
gegen die vhs sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht
dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der vhs ist die Erhebung,
Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der
Vertragsdurchführung
gestattet. Die
Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.
