Übermittlungssperre
Nach § 34 Meldegesetz darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit allgemeinen
Wahlen Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen, an Presse und
Rundfunk, Alters- und Ehejubilare und zur Herausgabe von Einwohnerbüchern oder
ähnlichen Nachschlagewerken verschiedene Daten übermitteln.
Durch
Widerspruch gegenüber der Meldebehörde kann diese Auskunft verhindert werden, ebenso in
geringerem Umfang die Weitergabe der Daten von Ehegatten oder Kinder an
Religionsgesellschaften.
