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Übermittlungssperre

Nach § 34 Meldegesetz darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen, an Presse und Rundfunk, Alters- und Ehejubilare und zur Herausgabe von Einwohnerbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken verschiedene Daten übermitteln.

Durch Widerspruch gegenüber der Meldebehörde kann diese Auskunft verhindert werden, ebenso in geringerem Umfang die Weitergabe der Daten von Ehegatten oder Kinder an Religionsgesellschaften.