- Einhaltung der Einkommensgrenze von 400,- € bei Rentenbezug
- Häufige Rentenirrtümer 2008
- Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erweitert Online-Angebot Neu: Rentenbeginnrechner
- Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten – Rente für langjährig Versicherte
- Altersgrenzen bei den Renten – Rente für besonders langjährig Versicherte
- Wegfall der Rentenart Altersrente für Frauen
- Änderungen bei der Altersrente wegen Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit
- Unterscheidung „Hinzuverdienstgrenze“ – „Geringfügigkeitsgrenze“
Einhaltung der Einkommensgrenze von 400,- € bei Rentenbezug
Bei Bezug einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr war bisher klar, dass ab dem 65. Lebensjahr eine unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit zur Rente besteht, ohne dass es zu Rentenkürzungen kommt. Dies hat sich mit der Einführung der Anhebung der Altersgrenzen für die Regelaltersrenten ab dem Jahrgang 1947 und jünger geändert. Diese Jahrgänge, die ihre Regelaltersrente erst später als mit dem 65. Lebensjahr erhalten können, können auch erst später mehr als 400,- € rentenunschädlich hinzuverdienen.
Diese Regelung gilt auch bei Bezug von vorgezogenen Altersrenten.
Beispiel:
Herr X., geboren 13.05.1948, hat 35 Jahre gearbeitet und
kann somit mit Vollendung des 63. Lebensjahres, somit ab 01.06.2011 die
Altersrente für langjährig Versicherte (mit Abschlag) beziehen.
Auf Grund
seines Geburtsjahrgangs würde er seine Regelaltersrente jedoch erst mit dem 65
Lebensjahr und 2 Monaten, also ab 01.08.2013 erhalten. Daher kann Herr X.
frühestens ab diesem Monat rentenunschädlich mehr als 400,- € hinzuverdienen und
nicht wie früher bereits ab dem 01.06.2013.
Häufige Rentenirrtümer 2008
Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente
Hält sich hartnäckig, ist aber falsch. Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. Zumindest in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer ein Anspruch, wenn der Ehegatte bereits eine Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten kann jedoch eigenes Einkommen angerechnet werden, was unter Umständen einen laufenden Rentenanspruch verhindert. Deswegen sollte bei „ruhenden“ Witwerrenten jede Einkommensänderung der Rentenversicherung mitgeteilt werden.
Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtigWird oft in Betrieben behauptet, ist aber falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Beitragsjahre auch. Lediglich dadurch, dass in den letzten Arbeitsjahren vor Rentenbeginn oft ein höheres Einkommen erzielt wird als in jungen Jahren, können die letzten Beitragsjahre eventuell eine höhere Rentensteigerung ergeben.
Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre geklebt habeStimmt nicht. Richtig ist: Seit 1984 ist für einen Rentenanspruch ab dem 65. Lebensjahr nur eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich. Hierauf werden neben Beitragszeiten, zu denen auch Kindererziehungszeiten zählen, auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.
Wenn ich 45 Jahre geklebt habe, kann ich mit 60 in Rente gehenDiese Auffassung ist nicht richtig.
Durch das neue Gesetz “Rente mit 67”
ist eine besondere Wartezeit (=Mindestversicherungszeit) von 45 Jahren
eingeführt worden. Voraussetzung für eine abschlagsfreie Altersrente ist, dass
man 65 Jahre alt geworden ist und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann.
Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen. Zu den 45 Jahren
zählen Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 10.
Geburtstag des Kindes). Es zählen aber keine Zeiten, in denen man
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (früher: Arbeitslosenhilfe) bezogen
hat. Auch die Wartezeitmonate, die man nach einer Ehescheidung hinzugewonnen
hat, fallen unter den Tisch.
Wird zurzeit häufig behauptet, ist aber falsch. Richtig ist: Erst ab Geburtsjahrgang 1964 muss man bis 67 Jahre arbeiten. Die Altersgrenze wird behutsam von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer bis 1946 geboren ist, ist von den Gesetzesänderungen gar nicht betroffen. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Hierbei sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die man am besten mit den Beratern in den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung bespricht.
Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe.So heißt es häufig, stimmt aber nicht: Abschläge für eine Altersrente, die man vor der Regelaltersgrenze bezieht (zwischen dem 65. und 67. Geburtstag – abhängig vom Geburtsjahrgang) gelten lebenslang. Sie gelten auch bei anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten.
Zu meiner Rente darf ich 400 Euro hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.Neue Hinzuverdienstgrenze rückwirkend zum 1. Januar angehoben: Rentner unter 65 dürfen jetzt 400 Euro dazuverdienen
Keine Verwechslung mehr mit dem Minijob: 400 statt bisher 355 Euro dürfen Rentner unter 65 jetzt monatlich dazuverdienen. Rückwirkend zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze angehoben, wie die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mitteilt. Die Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner unter 65 wurde oft mit der Verdienstgrenze für Minijobber verwechselt, die schon länger bei 400 Euro liegt. Das Problem dabei: Wer mehr dazuverdiente als erlaubt, dem musste die Rentenversicherung die Rente kürzen. Dem wurde nun abgeholfen. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für alle Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Zudem kann jeder Rentner diese Grenze zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschreiten ? selbst dann wird ihm die Rente nicht gekürzt. Wer über 65 ist und Rente bezieht, kann wie bisher ohne Begrenzung dazuverdienen ohne dass ihm die Rente gekürzt wird. Auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen Erwerbsunfähigkeit gilt die neue Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie bereits gekürzt gezahlte Altersrenten gelten ab Anfang des Jahres 2008 ebenfalls höhere Verdienstgrenzen. Wer eine solche Rente bezieht, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen, wie viel er hinzuverdienen darf.
Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnetAuch das ist ein Irrtum, denn auf die eigene Rente wird die Altersrente des Ehepartners nicht angerechnet. Ausnahme: Bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (in der Regel Deutsche aus Osteuropa), gibt es eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche
Für jedes Babyjahr gibt es GeldDas ist falsch. Richtig ist: Das so genannte Babygeld erhalten nur Frauen, die vor 1921 geboren wurden. Mütter der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger bekommen Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten auf das Rentenkonto gutgeschrieben. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurden, erhält man ein Jahr, für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, drei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Einen Rentenanspruch hat man aber nur dann, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist. Dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung.
Die Rente kommt automatischNein, leider nicht. Alle Leistungen aus der Rentenversicherung müssen beantragt werden. Wichtig: Rentenanträge drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn stellen.
Alle Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehenDies gilt nur für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Sie können ab dem 60. Lebensjahr gegebenenfalls mit einem Abschlag nur dann in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Ich muss meine Rente ab 2005 voll versteuernMit dieser Meinung liegen viele Rentnerinnen und Rentner aber falsch. Wer
schon 2004 eine Rente bekommt, für den bleibt der steuerpflichtige Anteil der
Rente für immer bei 50 Prozent. Das führt dazu, dass ein Großteil der heutigen
Rentnerinnen und Rentner weiterhin keine Steuern zahlen werden. Eine Ausnahme
sind Rentner, die weitere Einkünfte haben, etwa Zinserträge und Miet- oder
Pachteinnahmen. Hier können Steuern fällig werden.
Von der Rente wird
jedoch keine „Lohnsteuer“ abgezogen. Deshalb gibt es auch keine Lohnsteuerkarten
für Rentner. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden, anders
als die Einkünfte von Arbeitnehmern aus nichtselbständiger Arbeit, als „sonstige
Einkünfte“ versteuert. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer nicht im
Lohnsteuerabzugsverfahren erhoben wird, sondern erst zu zahlen ist, wenn das
Finanzamt Steuern festgesetzt und einen Steuerbescheid erlassen
hat.
Das stimmt nur bedingt. Richtig ist: Seit dem 1. Juli 1977 gibt es den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung. Tatsächlich ist dieser endgültig. Es gibt jedoch “Hintertürchen”, mit denen der Versorgungsausgleich überprüft werden kann. Seit der Ehescheidung sind unter Umständen viele Jahre vergangen, in denen es verschiedene Gesetzesänderungen gegeben hat. Grundsätzlich sollte man hier vor der Beantragung einer Rente einen Fachanwalt für Familienrecht befragen. Eine andere Möglichkeit für eine Rücknahme des Versorgungsausgleichs besteht, wenn der begünstigte Ex-Ehegatte vor Ablauf von zirka zwei Rentenbezugsjahren verstorben ist.
Eine Reha führt zur Kürzung der späteren RenteAuch das ist ein Irrtum, denn eine Rehabilitation mindert die spätere Rente nicht.
Als Selbstständiger kann ich mir meine Rentenbeiträge auszahlen lassenDas ist nicht richtig. Eine Auszahlung der Rentenbeiträge ist generell nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es nur für gewisse Berufsgruppen, die eine eigenständige Altersvorsorge haben. Darunter fallen Selbstständige nicht. Sie können sich die Beiträge erst mit 65 Jahren auszahlen lassen und das auch nur, wenn bis dahin keine 5 Jahre Rentenbeiträge eingezahlt wurden. Ansonsten bekommen sie eine reguläre Altersrente.
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erweitert Online-Angebot Neu: Rentenbeginnrechner
Mit dem Rentenbeginnrechner auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg kann sich jeder über seinen individuellen Rentenbeginn bei Altersrenten informieren.
Eingeben muss man lediglich, welche Altersrente man berechnen möchte und das Geburtsdatum. Sekunden später werden der reguläre Rentenbeginn der ausgewählten Altersrente ohne Rentenabschläge und der frühestmögliche Rentenbeginn dieser Altersrente mit Rentenabschlägen dargestellt.
Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist auf www.deutsche-rentenversicherung-bw.de unter der Rubrik Rente zu finden.
Individuelle Beratungen und Informationen zum Thema gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg persönlich in den Regionalzentren und Außenstellen im ganzen Land und über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg unter:
0800 / 100 048 024.
Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten – Rente für langjährig Versicherte
Erhöhung der Altersgrenze bei der Rente für langjährig Versicherte:
Voraussetzungen für die Rente für langjährig Versicherte:
Erfüllung der Wartezeit (= alle rentenrelevante Zeiten wie Arbeitszeiten, Kindererziehungszeiten , Zeiten der Arbeitslosigkeit usw.) von 35 Jahren und Vollendung des 63. Lebensjahres.
Ab wann kann die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden?
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949- stufenweise von heute 65 auf 67 Jahre angehoben.
Beispiel: Jahrgang Januar 1949 Anhebung um 1 Monat auf 65 Jahre und 1 Monat; Februar 1949 – Anhebung um 2 Monate auf 65 Jahre und 2 Monate usw.
Die vorzeitige Inanspruchnahme wird – wie zur Zeit auch - frühestens mit 63 Jahren möglich sein. Der Bezug dieser Rente mit 63 ist mit einem Rentenabschlag von bis zu 14,4% verbunden. Die Höhe des Abschlages richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns und danach, ob ein Altersteilzeitvertrag vor dem 01.01.2007 abgeschlossen wurde.
Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte?
Ja. Wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart hat, oder wer Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, ist von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen.
Bleibt es dabei, dass die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug vom Geburtsjahrgang 1948 an stufenweise von 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt wird?
Grundsätzlich wird es diese Regelung nicht mehr geben.
Ausnahme: Für Versicherte, die nach dem 31.12.1949 geboren sind, gibt es Ausnahmeregelungen.
Diese greifen, wenn Sie entweder vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dann wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise auf das 62.Lebensjahr gesenkt und sind mit Abschlägen von bis zu 10,8% verbunden.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manchen Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.
Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.
Altersgrenzen bei den Renten – Rente für besonders langjährig Versicherte
Einführung einer Rente für besonders langjährig Versicherte:
Voraussetzungen für die Rente für langjährig Versicherte:
Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.
Auf die Wartezeit angerechnet wird bei dieser Rentenart Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Pflege sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr.
Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
Ab wann kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden?
Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr wird diese Rentenart eingeführt.
Was ist, wenn erst nach dem 65. Lebensjahr die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird?
Sobald diese Voraussetzung nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt ist, kann eine abschlagsfreie Rente im Folgemonat beginnen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manche Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.
Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.
Wegfall der Rentenart Altersrente für Frauen
Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen:
Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (vor 1952 geboren sind), nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (hier zählen auch die Kindererziehungszeiten) und insgesamt die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, können die Altersrente für Frauen beziehen.
Ab wann fällt die Altersrente für Frauen weg?
Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenart nicht mehr in Anspruch nehmen
Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen?
Wenn Sie vor 1952 geboren sind, können sie die Altersrente für Frauen frühestens mit 60 Jahren und mit einem Abschlag von 18% in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht. Für jeden Monat, den sie nach dem 60. Lebensjahr in Rente gehen, verringert sich der Abschlag jeweils um 0,3%.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manche Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.
Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.
Änderungen bei der Altersrente wegen Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen für die beiden Rentenarten:
Sie erhalten die Altersrente wegen Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit, wenn Sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen und
- entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 ½ Jahren insgesamt 52 Wochen (364 Tage) arbeitslos waren oder 24 Kalendermonate (= 2 Jahre) Altersteilzeit ausgeübt haben und
- innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der Rente mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Was hat sich geändert?
Die Mindestaltersgrenze für diese Altersrente steigt für Versicherte, die zwischen 1946 und 1948 geboren sind, ab 2006 in Monatsschritten auf 63 Jahre. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht.
Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenarten nicht mehr in Anspruch nehmen
Gibt es eine Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit? Kann die Rente dann weiterhin mit 60 Jahren bezogen werden?
Ja. Für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind und
- am 01.01.2004 arbeitslos waren oder
- deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 01.01.2004 erfolgte Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31.12.2003 beendet worden ist und die an diesem Tag beschäftigungslos waren, oder
- die vor dem 01.01.2004 Altersteilzeit vereinbart haben,
- die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
gilt Vertrauensschutz. Sie können auch weiterhin ab 60 in Rente gehen, allerdings mit Abschlägen bis zu 18%.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass nicht jeder Versicherungsverlauf gleich verläuft und für manche Versicherten verschiedene Rentenarten in Betracht kommen. Deshalb sollte man sich bei Unsicherheiten rechtzeitig vor Rentenbezug über seinen individuellen Rentenbeginn informieren.
Für Rentenfragen stehen Ihnen die Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und Baden-Württemberg), sowie die Ortsbehörde der Arbeiter- und Angestelltenversicherung im Rathaus Ebersbach, Frau Pade, (Tel. 07163/161-237 zur Verfügung.
Unterscheidung „Hinzuverdienstgrenze“ – „Geringfügigkeitsgrenze“
Sowohl bei Rentnern als auch bei Arbeitgebern treten immer wieder Unklarheiten bei der Anwendung und Unterscheidung der Begriffe „Hinzuverdienstgrenze“ bzw. „Geringfügigkeitsgrenze“ auf.
Seit dem 01.04.2003 driftet die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres und die Geringfügigkeitsgrenze für die Beurteilung, ob Versicherungspflicht für einen Beschäftigten entsteht, auseinander.
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters beträgt derzeit monatlich 345,00 €; die Geringfügigkeitsgrenze beträgt monatlich 400,00 €.
Erzielt ein Bezieher einer Vollrente wegen Alters z. B. auf Dauer ein monatliches Arbeitsentgelt von 380,00 €, liegt ein schädliches Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vor. Damit kann die Altersrente nur noch als 2/3-Teilrente gezahlt werden.
