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Feuerwerk, Himmelslaternen und Luftballons


Merkblatt für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)

Allgemeine Informationen

Beabsichtigte Feuerwerke zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) ganzjährig
sind vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde

Voraussetzung

Sie müssen eine gültige Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung muss schriftlich erfolgen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zu Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie für die Anzeige über das Abbrennen von Feuerwerken das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" verwenden.

Erforderliche Unterlagen

gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (nicht gewerblich oder gewerblich) oder gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

Zuständig: LRA GP

Voraussetzung:

Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller eine Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig und fachkundig,
  • persönlich geeignet sind,
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  • ein Bedürfnis nachweisen können und
  • deutscher oder EU-Angehöriger sind.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, dann benötigen Sie zunächst eine unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Lehrgang.

Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, z.B. als Jäger, Sportschütze oder Mitglied in einem Modellraketenverein ergeben.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (21 Jahre) setzt voraus, dass Sie die für den selbstständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzen und imstande sind, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige des Haushalts, in dem Sie leben, zu sichern. Dabei sollen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Für eine Ausnahme in Betracht kommen im Wesentlichen:
Inhaber eines Jahresjagdscheines
Mitglieder von
o Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
o Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt oder bearbeitet werden

Kosten/Leistung
Die sprengstoffrechtlichen Vorschriften sehen keine Gebühr vor. Allerdings könnten aufgrund örtlicher Satzungen der Gemeinden beziehungsweise Stadtverwaltungen Gebühren für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

Sonstiges
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Klasse II) beantragen. Ausführliche Informationen, wann und unter welchen Bedingungen dies möglich ist, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung Kleinfeuerwerke (Ausnahmegenehmigung).


Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk/Kleinfeuerwerk)

Klasseneinteilung:

Klasse I:

Feuerwerkspielwaren. Bei Zweck bestimmten Gebrauch sind diese nicht gefährlich, so das Abbrennen ganzjährig gestattet ist.

Klasse II:

= Kleinfeuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (das sind Kleinfeuerwerke, gekennzeichnet

mit P II, Farbe grün) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet werden

Aus begründeten Anlässen können Ausnahmen zugelassen werden. Derartige Anlässe sind z. B.:

  • Schützenfeste
  • Stadtfeste
  • Sonstige Vereinsfeste
  • Hochzeiten
  • Jubiläen
  • Besondere Ehrenfestlichkeiten
  • Vom Brauchtum herkommende Veranstaltungen

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten.

Gebühr:

Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr von 50,- € erhoben.

Formular:

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerks der Klasse II

Klasse III und IV:

=Mittelfeuerwerk und Großfeuerwerk. Das Abbrennen dieser Feuerwerke muss (ganzjährig) beim Amt für Bürgerservice und Soziales angezeigt werden. Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Hier erfolgt eine intensive Prüfung, ob das Feuerwerk gestattet werden kann.

Formular:

Anzeige über das Abbrennen eines Feuerwerks der Klasse III / IV


Himmelslaternen

Aufsteigenlassen von Himmelslaternen endgültig verboten!

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat mit der Polizeiverordnung vom 24. Januar 2012 zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte ballonartige Leuchtkörper (Himmelslaternenverordnung) das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen gesetzlich verboten.

Ein Verstoß gegen das Verbot kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden.

Die o.g. Polizeiverordnung wurde im Gesetzblatt Nr. 2 vom 24. Februar 2012 auf Seite 62 veröffentlicht und ist am 25. Februar 2012 in Kraft getreten.


Luftballons steigen lassen

Wenn Sie Luftballons steigen lassen wollen, brauchen Sie ggf. eine Genehmigung der Deutschen Flugsicherung.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier (Sie verlassen die Homepage der Stadt Ebersbach)

Kontakt

Kommunaler Ordnungsdienst

Rathaus, Erdgeschoss
Tel. 07163 / 161 - 0
Fax 07163 / 161 - 244
KOD@stadt.ebersbach.de