Einhaltung der gesetzlichen Meldepflicht
Die Erfüllung der Meldepflicht interessiert nicht nur Behörden, sie hat auch für den Bürger vielfältige Rechtsfolgen, die an die Meldepflicht geknüpft sind. So sind die Melderegister Grundlage für die Feststellung der Wahlberechtigung, die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen, die Ausstellung von Lohnsteuerkarten und von anderem mehr. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, müssen die Melderegister auf dem neuestem Stand gehalten werden. Dazu ist es erforderlich, dass alle meldepflichtigen Personen, die sich im Geltungsbereich des Meldegesetzes für Baden-Württemberg aufhalten, ihrer Meldepflicht nachkommen.
Nach dem Meldegesetz ist jede Wohnungsänderung, also sowohl das Beziehen einer Wohnung, als auch das Ausziehen aus einer Wohnung meldepflichtig. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutz wird.
Anmeldung:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde
anzumelden. Bei der Anmeldung sind Pässe/Ausweise/Kinderausweise
vorzulegen.
Abmeldung:
Wer mit alleiniger Wohnung innerhalb von Deutschland umzieht muss sich nicht
mehr abmelden. Es genügt, wenn Sie sich am neuen Wohnort unter Vorlage des
Ausweises anmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie mehrere Wohnsitze haben. –aber
nur dann, wenn Sie den Hauptwohnsitz aufgeben und einen neuen Hauptwohnsitz
begründen. Bei Aufgabe des Nebenwohnsitzes und gleichzeitiger neuer Begründung
eines Nebenwohnsitzes müssen Sie sich zum Hauptwohnsitz abmelden. Erst dann
können Sie sich vom Hauptwohnsitz kommend anmelden. Wenn Sie mehrere Wohnungen
haben und davon eine aufgeben, müssen Sie sich abmelden. Das gleiche gilt, wenn
Sie ins Ausland ziehen.
Ummeldung:
Bei Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde ist die Ummeldung innerhalb einer Woche einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese Vorschriften Ordnungswidrigkeiten sind und zur Festsetzung von Verwarnungsgelder oder Geldbußen führen können.
