Schriftgröße

Auskunftssperre

Eine Auskunft aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner kann jeder erhalten, es sei denn, dass eine Auskunftssperre besteht.

Wenn dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Eine Verlängerung kann beantragt werden.

Eine Auskunftssperre hat keine Auswirkungen auf Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.